Eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs.2 SGB VI muss innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden. Ob diese Tätigkeit zu Beginn nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde, spielt dabei keine Rolle. Wird nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit aufgenommen, setzt keine neue Frist ein, weil für die Antragspflichtversicherung nicht auf einzelne selbständige Tätigkeiten abgestellt wird.
Wird eine selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine andere selbständige Tätigkeit aufgenommen, beginnt eine neue Antragsfrist zu laufen. Eine neue Antragsfrist kommt also nur in Frage, wenn Sie das bisherige Gewerbe abgemeldet haben und eine andere selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Für Ihren individuellen Fall empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen bzw. ggfs. einen Beratungstermin zu vereinbaren.