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§5 VAHRG

von Gerd02.02.2007 | 16:27
2548 Ansichten
2 Antworten

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Kann die vorübergehende Aussetzung der Kürzung gem. §5 VAHRG auch dann gewährt werden, wenn während der Scheidung zwar gegenseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart wurde, mittlerweile aber trotzdem Unterhalt geleistet wird.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der § 5 VAHRG setzt einen Unterhaltsanspruch des Ausgleichberechtigten voraus. Die tatsächliche Zahlung ist unerheblich. Haben die Parteien über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eine Vereinbarung getroffen, die den Ausgleichspflichtigen durch vollständigen Verzicht seitens des Ausgleichsberechtigten für die Zukunft von jeder Unterhaltsverpflichtung freistellt, so kann ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht entstehen. Dies schließt eine Anwendung des § 5 VAHRG aus.

1 Antworten

bekissam 02.02.2007 | 21:34
Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Wenn ich sie richtig verstehe, besteht aber gerade kein Anspruch der ehemaligen Ehefrau auf gesetzlichen Unterhalt im Sinne von § 5 VAHRG. Die Bestimmung setzt nämlich voraus, dass sie zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Bei Ihrer Zahlung handelt es sich aber anscheinend um eine freiwillige Geldleistung. Lesen Sie zum gleichen Thema auch Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
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