Der § 5 VAHRG setzt einen Unterhaltsanspruch des Ausgleichberechtigten voraus. Die tatsächliche Zahlung ist unerheblich. Haben die Parteien über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eine Vereinbarung getroffen, die den Ausgleichspflichtigen durch vollständigen Verzicht seitens des Ausgleichsberechtigten für die Zukunft von jeder Unterhaltsverpflichtung freistellt, so kann ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht entstehen. Dies schließt eine Anwendung des § 5 VAHRG aus.