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Experten-Antwort

50% EU-Rente & Krankentagegeld / Arbeitslosengeld

von HilfeHilfe09.10.2013 | 08:38
1894 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ist ja ein super Forum hier. Ich hätte eine Frage zum folgenden Fall. Lehrer 59 Jahre ( öffentlicher Dienst) hat 50 % EU-Rente bekommen. 100 % sollen evtl bentragt werden, genauso wie BHG. Errechnter Eintrittsaltrer mit Abschlägen 62,8 Jahre. Aktuell bezahlt die Krankenkasse Krankentagegeld. In den Job zurück geht aus Krankheitgründen nicht mehr. Jetzt die Frage: - Wie verhält sich die Krankenkasse in so einem Fall. Zahlen Sie noch bis zu 1,5 Jahren weiter ? - Was ist nach dem Zeitraum. Könnte neben der EU-Rente auch ALG1 für 2 Jahre beantragt und bekommen werden. So könnte man bis zur Altersrente die Lücke geschlossen werden. Lehrer war nie arbeitslos.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo HilfeHilfe,

zu Ihrer Anfrage folgende Informationen.

Grundsätzlich kann neben einer Teilerwerbsminderungsrente ergänzend Krankengeld und nach Aussteuerung des Krankengeldes ein sog. Anschlussarbeitslosengeld beantragt und bezogen werden. Allerdings haben sowohl die Krankenkasse, als auch die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zur Rehabilitationsantragstellung aufzufordern. Aus einem Rehabilitationsverfahren heraus besteht auch die Möglichkeit, dass eine Erwerbsminderung (auch volle Erwerbsminderung) festgestellt wird. Im Falle einer vollen Erwerbsminderung würden Krankenkasse und Arbeitsagentur kein Kranken-/Arbeitslosengeld mehr leisten.

Insofern ist fraglich, ob der von Ihnen angestrebte Lückenschluss bis zur Altersgrenze realisierbar ist.

Weitere Hinweise:

1) Sie schreiben Sie beziehen Krankentagegeld (!!). Krankentagegeld ist nicht 1:1 vergleichbar mit dem Krankengeld der gesetzl. Krankenkassen. Sollten Sie privat krankenversichert sein und tats. Krankentagegeld beziehen, empfehle ich die Inanspruchnahme einer Beratungsstelle.

2) Auswirkungen auf die regelmäßig vorhandene Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL) sollten bei der VBL hinterfragt werden.

3) Die von Ihnen verwendete Abkürzung BHG ist irritierend. Vermutlich meinen Sie Regelungen zum Schwerbehindertenrecht. Feststelungen im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahren sind nicht auf einen Erwerbsminderungsrentenbezug übertragbar. Auch hier sollten Sie sich möglicherweise zusätzliche Informationen in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beschaffen.

4) Sie geben ein errechnetes Eintrittsalter mit Abschlägen von 62,8 Jahren an. Wenn Sie 59 Jahre alt sind (entspricht Geburtsjahrgang 1954, evtl. noch Jahrgang 1953) muss ein mögliches Eintrittsalter von 62,8 nicht falsch sein. Es müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, wie zB eine Altersteilzeitvereinbarung vor 2007 oder ein Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50% oder mehr. In diesen Fälle könnte möglicherweise sogar schon vor 62,8 Jahren ein Renteneintritt möglich sein (dann natürlich mit ggf. höheren Abschlägen). Auch hier sollten Sie sich die Ihnen bekannten Informationen möglicherweise nochmal bestätigen lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Es kommt relativ regelmäßig vor, dass Damen und Herren von den Krankenkassen/Arbeitsagenturen zu Rehabilitationsantragstellungen aufgefordert werden.

Wenn die Krankenkasse/die Arbeitsagentur der Überzeugung sind, dass jemand potenziell erwerbsgemindert ist, dann wird häufig ein Rehaantragsaufforderung ausgesprochen.

Das Alter der Betroffenen spielt dabei regelmäßig keine Rolle.

Hintergrund ist einfach die Trennung der unterschiedlichen Risiken. So ist die Krankenkasse zB für das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit (idR auf begrenzt Zeit mit den Ziel der Genesung) verantwortlich und zahlt entsprechendes Krankengeld. Für langfristige/dauerhafte gesundheitliche Arbeitsunfähigkeiten ohne kurzzeitige Genesungsaussicht ist die Rentenversicherung zuständig (in Form von Erwerbsminderungsrenten).

Das ganze kombiniert mit dem Kostendruck bei allen Trägern, macht nachvollziehbar, wieso und warum solche Aufforderungen in geeigneten Fällen durchaus regelmäßig ausgesprochen werden. Dahinter steht natürlich auch das berechtigte Ziel, keine Leistungen für jemanden erbringen zu müssen, der dem Grunde nach in den Risikobereich eines anderen Leistungsträgers fällt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

HilfeHilfeam 09.10.2013 | 10:17
Hallo vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. zu 3: Ja genau das meinte ich. Eine Frage zu dem Rehabilitationsantragstellung. Wie wahrscheinlich ist es das Krankasse oder Arbeitsamt dies beim einem 59/60jährigen Lehrer mit entsprechendem Krankheitsbild stellen ? Danke
=//=am 09.10.2013 | 10:36
Mann oh Mann, sind Sie tatsächlich Lehrer? Aber bestimmt kein DEUTSCHLEHRER, bei so vielen Satz- und Rechtschreibfehlern! Erschreckendes Vorbild...
HilfeHilfeam 09.10.2013 | 12:08
Hallo, Danke die kompetente Antwort. Hier schreibt ein Familienangehöriger. Aber schön das man im Internet auf die Rechtschreibung aufmerksam gemacht und reduziert wird. Ich werde mir Mühe geben.
HilfeHilfeam 09.10.2013 | 13:03
Hallo es ist ein neues Bundesland. Die Lehrer ( auch Gymnasiallehrer) sind alle im öffentlichen Dienst. Leider !
Beamteram 09.10.2013 | 12:41
Warum sind Sie nicht verbeamtet ? Da hätten Sie wesentlich weniger Probleme diesbezüglich. Bei mir war das alles relativ easy mit der Frühpensionierung als Lehrer.
Deutsche Rentenversicherung
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