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§ 51 SGB V

von Gerd06.02.2008 | 10:15
1784 Ansichten
4 Antworten

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Ich (61) wurde von der KV zum Reha-Antrag (§ 51 SGB V) gedrängt. Die DRV hat nun Reha abgelehnt und mich da teilweise EM vorliegt zur Rentenantragstellung innerhalb von 6 Wochen aufgefordert. Kann ich durch ein Widerspruchsverfahen bei der DRV das Rentenverfahren erst mal verhindern und weiter Krankengeld beziehen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das Rentenverfahren können Sie verlängern, aber Sie erhalten kein weiteres Krankengeld, da durch den § 51 SGB V Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt wurde. Die KK hat Sie aufgefordert es so zu machen.

3 Antworten

Rehaam 06.02.2008 | 10:40
Sie werden zwar den Antrag für die Rente bekommen (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind), müssen ihn aber nicht unterschreiben...
Rosannaam 06.02.2008 | 10:55
Hallo Gerd, rein theoretisch können Sie natürlich Widerspruch gegen den ablehnenden Reha-Bescheid einlegen und dadurch etwas Zeit "rausschinden". Ich hatte gerade vor ein paar Wochen einen ähnlichen Fall zu bearbeiten. Da wurde es dann aber sehr knapp mit der KG-Zahlung! Allerdings sollten Sie das Widerspruchsverfahren nicht unendlich in die Länge ziehen, sonst wird die KK das KG einstellen. Andererseits haben Sie ja auch 6 Wochen zur formellen Rentenantragstellung Zeit. Bei der teilweisen EM-Rente muß die KK das KG dann sowieso - unter Anrechnung der Rente - weiterzahlen, bis der Anspruch erschöpft ist. Besteht der Anspruch auf KG aber sowieso nicht mehr lange, würde ich es nicht riskieren, die Antragstellung zu verzögern. Sie sollten auch bei der DRV prüfen lassen, ob Sie evtl. einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben (Wartezeit von 35 Vers.Jahren, mind. 50 % schwerbehindert ODER nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht berufs- bzw. erwerbsunfähig). Sofern Sie am 16.11.2000 mind. 50 % schwerbeh. oder bu/eu waren, könnten Sie diese AR sogar abschlagsfrei in Anspruch nehmen. MfG Rosanna
Michael1971am 06.02.2008 | 15:26
Da Sie "nur" teilweise erwerbsgemindert sind, entfällt der Anspruch auf das Krankengeld nicht. Es wird lediglich die Rente auf das Krankengeld angerechnet. Ist das Krankengeld höher, erhalten Sie also die Differenz zur Rente dazu.
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