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§51 SGB V

von Jimmy26.07.2013 | 20:25
1375 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich wurde von meiner Krankenkasse aufgefordert, einen Reha-Antrag zu stellen, was ich a-Anspruch gemacht habe. Nun möchte ich den Reha-Antrag jedoch nach Rücksprache mit meinen Ärzten zurücknehmen. Frage: Mein Dispositionsrecht ist eingechränkt. Bedeutet das, dass ich NUR mit Zustimmung der Krankenkasse den Reha-Antrag zurücknehmen kann oder kann ich ihn auch ohne Zustimmung der Kasse zurücknehmen und muss dann allerdings in Kauf nehmen/damit leben, dass mir das Krankengeld eingestellt wird. Kurz gesagt: Darf ich auf die Zustimmung verzichten, wenn ich bereit bin, auf das Krankengeld zu verzichten oder muss trotzdem in jedem Fall die Krankenkasse einwilliigen/befragt werden?

2 Antworten

Pauliam 26.07.2013 | 21:20
Hallo, natürlich können sie Ihren Reha-Antrag auch ohne die Zustimmung Ihrer Krankenkasse zurückziehen. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass Sie nicht nur kein Krankengeld mehr bekommen, sondern dass die Krankenkasse Ihre Mitgliedschaft beendet und Sie dann ohne Krankenversicherung dastehen.. Außerdem kann es sein, dass die Krankenkasse bereits gezahltes Krankengeld zurückfordert. Wenn man sich das finanziell leisten kann, ist das aber alles kein Problem.... Gab es keine Rechtsbelehrung in dem Schreiben Ihrer Krankenkasse?
Sozialröchler?am 27.07.2013 | 16:52
Grundsätzlich steht dem Versicherten das Recht zu, einer Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI zu widersprechen. Bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rentenleistung kann er seinen als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt. Zudem ist der Versicherte nicht in seiner Wahlmöglichkeit eingeschränkt, nach § 42 SGB VI Rente wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Das Dispositionsrecht des Versicherten ist jedoch eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 145 SGB III aufgefordert worden ist, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben. Konkret läuft das also genau anders herum. Sie müssen erst die Zustimmung der Krankenkasse einholen und können, wenn diese vorliegt, den Reha-Antrag zurücknehmen.
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