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Experten-Antwort

§ 51 SGB V Dispositionsrecht

von Andy M.13.03.2013 | 21:54
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Fall stellt sich folgendermaßen dar: Die KK forderte mich im Januar auf einen Antrag auf Leistungen zur med. Reha zu stellen. Die 10-Wochen-Frist liefe zum 22.04. aus. Ich gab bereits im Vorfeld an, dass ich am 30.03. einen Umzug in ein anderes Bundesland geplant habe. DRV genehmigte 4 Wochen Reha. Nun teilte mir die Reha-Klinik den Antrittstermin 21.03. mit, worauf ich natürlich sofort dort anrief und um Verschiebung wg. dem kollidierenden Umzugstermin bat. Es wurde ein neuer Antrittstermin für den 18.04. vereinbart. Jetzt rief mich die KK an und erklärte mir, ich müsse die Maßnahme zum ersten Termin antreten, weil ein Umzug kein Grund wäre. Die SB teilte mir mit, dass der Termin nur wegen eines medizinischen Grundes verschoben werden könne. Man beachte, dass sogar der 2. vorgeschlagene Antrittstermin noch in der 10-Wochen-Frist gem. § 51 SGB V liegt! Die KK möchte mir nun mein KG ab 21.03. streichen. Können sie das einfach so machen? Was kann ich rechtlich tun? Ich wurde nie darauf hingewiesen, dass eine Terminverschiebung nur aus einem medizinischen Grund möglich ist. Schließlich ist der Umzug bereits seit 6 Monaten geplant und ich muss ja auch gewisse Kündigungsfristen gegenüber meinem Vermieter einhalten bzw. die Wohnung auch zum Termin räumen. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Sie ja bereits wissen, ist durch die Antragstellung bzw. Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt.

Bei Bewilligung einer Reha ist die Reha-Einrichtung angehalten, die Versicherten unverzüglich einzuladen. Eine Verschiebung des Aufnahmetermins ist, soweit mir bekannt ist, nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich.

Nach unseren Erfahrungen stimmen die Kassen der Verschiebung zu, wenn es sich um eine kurze Verschiebung handelt bzw. ein triftiger Grund angegeben wird. Ein lang geplanter Umzug sollte ein solcher Grund sein. Letztendlich trifft aber die Krankenkasse die Entscheidung. Sie sollten sich diesbezüglich nochmals schriftlich an Ihre Krankenkasse wenden.

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7 Antworten

Annaam 14.03.2013 | 03:11
Haben Sie den Antrag denn sofort gestellt und die 10 Wochen für die Antragstellung nicht ausgeschöpft? Schade, dass Sie nicht schreiben welche KK es ist. Aus bitterer Erfahrung muss ich sagen, dass die Kommunikation auf der Sachbearbeiter-Ebene der KG-Abteilung der KK keinerlei Erfolg haben wird. Wenden Sie sich daher an den Vorstand, das Qualitätsmanagement. Schildern Sie dort Ihren Fall schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Beantwortung. Lassen Sie Ihre Telefonnummer bei der KK löschen-das ist einforderbar! Führen Sie keinerlei Telefonate mehr sondern kommunizieren Sie ausschliesslich schriftlich! Lassen Sie sich zu jeder Äusserung die gesetzliche Grundlage nennen!!! Lesen Sie dann in den genannten Bestimmungen nach ob die Auslegung rechtsfehlerhaft erscheint. Die SB werden sofort *vernünftiger* wenn Sie schriftliche Sachen von sich geben müssen. Ich würde auf die bestehende vertragliche Bindung mit dem Umzugsunternehmen hinweisen und ankündigen, dass Sie prüfen lassen werden ob für evtl. entstehende Kosten die KK haftbar gemacht werden kann. Auf der Ebene des Qualitätsmanagements der KK konnte ich sämtliche Beanstandungen klären und bekam in allen Punkten "Recht". Auf dieser Ebene wird auch wertschätzend und höflich kommuniziert. Sämtliche Zusagen von dort waren absolut verläßlich. Vor den Sozialgerichten haben solche Umgangsweisen der KK mittlerweile recht schlechte Karten - das weiss die Vorstandsebene sehr wohl. Es steht Ihnen auch noch frei ein Attest über eine aktuelle gesundheitliche Verschlechterung einzurechen. Allerdings hebt dies der ärztliche Dienst der KK oder DRV innerhalb weniger Tage per Aktenbescheid erfahrungsgemäß wieder auf und sie hätten die selbe Situation. Das hätte nur Erfolg wenn sie eine stationäre Aufnahme hätten. Falls Sie einen anwalt einschalten möchten sollte dies ein FA für Sozialrecht sein. Verbände wie VdK sind immer nur so gut wie der regionale Bearbeiter dort - ist also nicht immer eine gute Wahl - aber besser als nix. Evtl. hilft Ihnen auch das Forum weiter: http://www.krankenkassenforum.de Sie können weiterhin die UPD kontaktieren. http://www.unabhaengige-patientenberatung.de Oder eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt (BVA) führen - jedoch brauchten die meist mehr Zeit als Ihnen zur Verfügung steht. Dies wäre also eher eine abschliessende Option um die KK nachträglich rügen zu lassen. mfg
oder soam 14.03.2013 | 08:11
Also wenn die 10 Wochen am 22.04. enden, dann kam die Aufforderung am 11.02. - wenn die Aufforderung im Januar kam liegt ein Denk- und/oder Rechenfahler vor! Abgesehen davon: Bitten Sie die SB der KK (drei große Buchstaben auf grünem Grund?!) um schriftliche Antworten, Bescheide grds. mit Rechtsgrundlage und Darlegung der Bewertung des Einzelfalls im Zusammenhang mit der Rechtslage (=Subsumtion) und ggf. Darlegung, wie das Ermessen ausgeübt wurde verlangen; auch eine Anhörung sollte immer erfolgen, wenn in Ihre Leistungsrechte eingegriffen wird - ggf. bitten Sie um ein Gespräch (Zeuge mitnehmen!) mit dem Leiter der örtlichen Kasse. Oftmals wirkt schon das...!
????am 14.03.2013 | 08:19
Man kann doch nur noch den Kopf schütteln wie dämlich manche Leute sind. Sie haben eine Frist bis 22.4. zur Antragstellung der Reha und machen dies viel früher , sodass sich alleine dadurch ein früherer Rehaantroittstermin ergibt der mit ihrem Umzugstermin dann kollidiert ?? Was soll das denn bitte ?? Auch aus finanziellen Gründen ist eine zu frühe Antragstellung doch nicht angezeigt. Wer oder was hat Sie denn bitte da geritten ?? Sie haben sich doch mit der viel zu früheren Antragstellung jetzt selbst in diese Situation erst gebracht und müssen die Suppe jetzt auch selbst auslöffeln...
=//=am 14.03.2013 | 10:06
In der 10-Wochenfrist muss der Reha-Antrag GESTELLT WERDEN (was Sie getan haben!) und NICHT die Reha-Maßnahme ANGETRETEN werden!!! Der Bewilligungsbescheid für eine Reha-Maßnahme enthält einen Zusatz, dass der Bescheid längstens 6 Monate gültig ist bzw. die Reha-Maßnahme innerhalb dieser 6 Monate angetreten werden muss. Sie hatten wohl iim Reha-Antrag angegeben, dass Sie am 30.03. umziehen und Ihnen erst nach diesem Zeitpunkt der Antritt der Reha möglich ist. Das wurde evtl. übersehen oder man hat bei der DRV nicht mit so einem schnellen Termin gerechnet. Denn eigentlich ist das kein Problem. Die KK hat aber KEIN Recht, das KG zu streichen, nur weil sich die Reha um ein paar wenige Wochen verzögert. Ich finde es schon reichlich unverschämt, wenn die KK mit Einstellung des KG droht! Eine rechtliche Handhabe hierfür gibt es nicht! Wehren Sie sich SCHRIFTLICH dagegen. Sie haben mit der Reha-Antragstellung Ihre Schuldigkeit getan und das KG könnte nur dann eingestellt werden, wenn Sie die Reha-Maßnahme gar nicht antreten würden. Aber erst dann... Verlangen Sie auch eine SCHRIFTLICHE Entscheidung, sofern die KK Ihnen nur telefonische Angaben gemacht hat. Spätestens dann müßten die eigentlich einknicken, denn es fehlt an der rechtlichen Grundlage.
Wieneram 14.03.2013 | 12:46
Aus eiiner ( zu frühen ) Rehanantragstellung ergibt sich doch auch - falls Reha genehmgt - ganz autoamtsich dann auch ein früherer Rehaantrittstermin in der Klinik. Das ist gemeint und nichts anderes. Darum sollte man immer die 10 Wochenfrist bis auf den letzten Tag ausnutzen, wenn einem daran gelegen ist möglichst lange das Krankengeld zu bekommen. Das ist doch wohl völlig klar oder nicht ?? Eine zu frühe Rehaanstragstellung kann dann ja auch zu einer früheren Feststellung einer EM und Rente durch die RV kommen und damit zur ( früheren ! ) Einstellung des Krankengeldes.
Andy M.am 14.03.2013 | 14:26
Zitat von Anna anzeigenausblenden
Anna schrieb

Haben Sie den Antrag denn sofort gestellt und die 10 Wochen für die Antragstellung nicht ausgeschöpft? Schade, dass Sie nicht schreiben welche KK es ist.

Aus bitterer Erfahrung muss ich sagen, dass die Kommunikation auf der Sachbearbeiter-Ebene der KG-Abteilung der KK keinerlei Erfolg haben wird.

Wenden Sie sich daher an den Vorstand, das Qualitätsmanagement. Schildern Sie dort Ihren Fall schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Beantwortung.

Lassen Sie Ihre Telefonnummer bei der KK löschen-das ist einforderbar!

Führen Sie keinerlei Telefonate mehr sondern kommunizieren Sie ausschliesslich schriftlich! Lassen Sie sich zu jeder Äusserung die gesetzliche Grundlage nennen!!! Lesen Sie dann in den genannten Bestimmungen nach ob die Auslegung rechtsfehlerhaft erscheint.

Die SB werden sofort *vernünftiger* wenn Sie schriftliche Sachen von sich geben müssen. Ich würde auf die bestehende vertragliche Bindung mit dem Umzugsunternehmen hinweisen und ankündigen, dass Sie prüfen lassen werden ob für evtl. entstehende Kosten die KK haftbar gemacht werden kann.

Auf der Ebene des Qualitätsmanagements der KK konnte ich sämtliche Beanstandungen klären und bekam in allen Punkten "Recht". Auf dieser Ebene wird auch wertschätzend und höflich kommuniziert. Sämtliche Zusagen von dort waren absolut verläßlich.

Vor den Sozialgerichten haben solche Umgangsweisen der KK mittlerweile recht schlechte Karten - das weiss die Vorstandsebene sehr wohl.

Es steht Ihnen auch noch frei ein Attest über eine aktuelle gesundheitliche Verschlechterung einzurechen.

Allerdings hebt dies der ärztliche Dienst der KK oder DRV innerhalb weniger Tage per Aktenbescheid erfahrungsgemäß wieder auf und sie hätten die selbe Situation.

Das hätte nur Erfolg wenn sie eine stationäre Aufnahme hätten.

Falls Sie einen anwalt einschalten möchten sollte dies ein FA für Sozialrecht sein. Verbände wie VdK sind immer nur so gut wie der regionale Bearbeiter dort - ist also nicht immer eine gute Wahl - aber besser als nix.

Evtl. hilft Ihnen auch das Forum weiter:

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Oder eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt (BVA) führen - jedoch brauchten die meist mehr Zeit als Ihnen zur Verfügung steht. Dies wäre also eher eine abschliessende Option um die KK nachträglich rügen zu lassen.

mfg

Vielen Dank für die rasche Antwort. Es handelt sich hierbei um die mhplus. Habe nun ein Schreiben ans Qualitätsmanagement gesandt und die SB der KK nur noch um schriftliche Kommunikation angehalten. Ergebnis bleibt abzuwarten.
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