Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie z. B. wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig werden.
Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei Eintritt des Arbeitsunfalls muss jedoch im Zeitpunkt des Eintritts eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden; bei allen anderen Fällen, müssen mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren zuvor gezahlt worden sein. Darüberhinaus ist erforderlich, dass vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung der Eintritt der vollen Erwerbsminderung eingetreten sein muss. Voraussetzung ist außerdem, dass in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahren.
Abgesichert ist mit der vorzeitigen Wartezeitfiktion der Tatbestand der vollen Erwerbsminderung nicht der Tatbestand der sogenannten "Berufsunfähigkeit".