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Experten-Antwort

§ 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung

von Auszubildende er22.07.2017 | 10:46
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Also nach § 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung Absatz zwei, kann jemand schon im zweiten Lehrjahr Anspruch auf voller Erwerbsminderung bekommen auch wenn erst ein Jahr eingezahlt wurde? (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie z. B. wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig werden.

Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei Eintritt des Arbeitsunfalls muss jedoch im Zeitpunkt des Eintritts eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden; bei allen anderen Fällen, müssen mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren zuvor gezahlt worden sein. Darüberhinaus ist erforderlich, dass vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung der Eintritt der vollen Erwerbsminderung eingetreten sein muss. Voraussetzung ist außerdem, dass in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahren.

Abgesichert ist mit der vorzeitigen Wartezeitfiktion der Tatbestand der vollen Erwerbsminderung nicht der Tatbestand der sogenannten "Berufsunfähigkeit".

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6 Antworten

Schadeam 22.07.2017 | 10:55
Schön dass wir jetzt den 53 SGB kennen, aber was soll dieser interessante Beitrag? Was wollen Sie uns mitteilen?
Marketingam 22.07.2017 | 11:51
Natürlich sagt der Versicherungsverkäufer so etwas. $$$
Schadeam 22.07.2017 | 13:27
Ja, wenn Sie im 2. Lehrjahr sind und vorher zur Schule gegangen sind. Aber Sie müssen voll erwergsgemindert sein, d.h. Sie können keine Arbeiten machen ab 3 Stunden täglich. BU ist was anderes! So gesehen hat der Versicherungsheini zumindest nicht gelogen, denn eine BU (Berufsunfähigkeit) ist nicht abgesichert. Lernen Sie Bäcker und haben eine Mehlstauballergie, sind Sie zwar vielleicht BU aber garantiert nicht voll erwerbsgemindert im Sinn § 53 SGB 6 - jeden Job "ohne Mehl" können Sie ja machen, z.B: Versicherungen verkaufen.
W*lfgangam 22.07.2017 | 19:05
Hallo Auszubildene er, Fragen Sie Ihren Versicherungsvertreter, ob ihm zur vorzeitigen und/oder fiktiven Wartezeiterfüllung zum Erhalt einer EM-Rente was einfällt - und wie die speziellen Voraussetzungen in/nach einer Ausbildung wären, im Vergleich zu seinem Angebot der BU-Versicherung. Schade hat Ihnen da schon auf den Weg geholfen. ...wie die Bedingungen /Leistungen /Voraussetzungen für eine private BU-Versicherung sind, lesen Sie bitte genau in den Vertragsbedingungen nach - oder 'nerven' Ihren Versicherungsvertreter ...die Bemerkung "ich frage das/den Vertragsentwurf bei der Hauptverwaltung nach" kann schon mal für 'ehrlichere' Antworten sorgen :-) Gruß w.
Damianam 10.04.2019 | 15:17
unter : http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… kann man Alles nachlesen . Die Voraussetzung, dass die volle Erwerbsminderung beziehungsweise der Tod vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung eingetreten sein muss, ist auch dann erfüllt, wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod noch während der Ausbildung eintreten. Die Worte "vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung" bestimmen lediglich den Endzeitpunkt, bis zu dem sich der Leistungsfall spätestens ereignet haben muss, um die Vorschrift anzuwenden. Damit werden aber auch Leistungsfälle erfasst, die sich vor Beendigung der Ausbildung ereignet haben. Der anders lautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG vom 21.06.2000, AZ: B 4 RA 14/99 R) folgen die Rentenversicherungsträger über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht.
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