Hallo Jonathan,
die Bewertung des Trinkgelds als Einkommen hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.
Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Das Arbeitseinkommen entspricht dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen.
Werden die Trinkgelder versteuert, gehören sie zum Arbeitseinkommen, das rentenrechtlich maßgebend ist. Sie müssen dann nur dafür sorgen, dass ein entsprechender Nachweis geführt werden kann, dass das Einkommen aus den Trinkgeldern unabhängig vom Einkommen ist, das Sie von Ihrem Hauptauftraggeber erhalten.