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Experten-Antwort

5/6 Regelunng

von Jonathan 09.07.2019 | 09:41
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, Ich habe nun meine Tätigkeit als gewerblicher Einzelunternehmer begonnen. Irgendwann steht ja das Statusermittlungsverfahren der Rentenversicherung an. Zitat aus SGB VI § 2 9b: "... auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. " Kriterium im Detail ist. "Überwiegend und dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und mit dieser Tätigkeit 5/6 oder mehr seines Umsatzes erzielt". Ich habe keine Schwierigkeit den Umsatz an sich zu ermitteln. Es gibt einen ersten Auftraggeber von dem ich Aufträge vermittelt bekomme. Diese wickele ich allein ab und dabei gibt es Trinkgelder der Kunden direkt an mich. Werden diese Trinkgelder dem Umsatz zur Ermittlung des Anteils an der 5/6 Regelung des Auftraggebers mit zugerechnet oder wären diese Tringelder eine eigene Umsatzposition da das Geld ja von fremden Dritten kommt? Dank und Gruß Jonathan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonathan,

die Bewertung des Trinkgelds als Einkommen hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.

Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Das Arbeitseinkommen entspricht dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen.

Werden die Trinkgelder versteuert, gehören sie zum Arbeitseinkommen, das rentenrechtlich maßgebend ist. Sie müssen dann nur dafür sorgen, dass ein entsprechender Nachweis geführt werden kann, dass das Einkommen aus den Trinkgeldern unabhängig vom Einkommen ist, das Sie von Ihrem Hauptauftraggeber erhalten.

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4 Antworten

Grokoam 09.07.2019 | 12:56
Wenn die Trinkgelder versteuert werden dann ja.
Jonathan am 09.07.2019 | 18:53
"Sie müssen dann nur dafür sorgen, dass ein entsprechender Nachweis geführt werden kann, dass das Einkommen aus den Trinkgeldern unabhängig vom Einkommen ist, das Sie von Ihrem Hauptauftraggeber erhalten." Das ist es. Der Auftraggber hat keinen Einfluß darauf. Es gibt bei ihm drei Möglichkeiten. a) Ich bekomme nur Trinkgeld , b) ich bekomme Trinkgeld und ein extra festes Honorar c) ich bekomme Trinkgeld und zahle eine Provision an ihm, die aber nicht vom Trinkgeld abhängt. Dann werde ich es alles extra verbuchen. Auf der sicheren Seite bin ich mit einem zweiten Auftraggber.
Kaiseram 09.07.2019 | 20:19
"Sie müssen dann nur dafür sorgen, dass ein entsprechender Nachweis geführt werden kann, dass das Einkommen aus den Trinkgeldern unabhängig vom Einkommen ist, das Sie von Ihrem Hauptauftraggeber erhalten." Das ist es. Der Auftraggber hat keinen Einfluß darauf. Es gibt bei ihm drei Möglichkeiten. a) Ich bekomme nur Trinkgeld , b) ich bekomme Trinkgeld und ein extra festes Honorar c) ich bekomme Trinkgeld und zahle eine Provision an ihm, die aber nicht vom Trinkgeld abhängt. Dann werde ich es alles extra verbuchen. Auf der sicheren Seite bin ich mit einem zweiten Auftraggber.
"an ihm," Meine Güte
Pseudokaiser alias Psychokaiser. Meine Güte!
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