Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt - neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - voraus, dass der teilweise oder voll erwerbsgeminderte Versicherte
– in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und
– vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
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Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist werden bestimmte Zeiten, in denen der Versicherte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gehindert war, nicht mitgezählt. Diese Zeiten verlängern daher den Fünfjahreszeitraum und verschieben dessen Beginn taggenau. Bei den Verlängerungszeiten handelt es sich im Einzelnen um folgende Zeiten: (siehe Ausführungen im nachfolgenden Link)
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