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58er Regelung

von Index20.07.2008 | 07:31
1228 Ansichten
4 Antworten
Die ehem. 58er Regelung - das man ab dem 58,5 Lebensjahr der AV bis zum Bezug der Rente mit 60 J.nur noch eingeschr. zur Verfügung stehen muss wurde ja geändert. Besteht hinsichtlich dieser alten 58er Regelung sog. Vertrauensschutz. Danke

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.07.2008 | 13:25

Wie ex58er ausgeführt hat, ist eine Voraussetzung, nach dem 58 1/2 Lebensjahr mindestens 12 Monate (= 52 Wochen) arbeitslos gewesen zu sein. Sind diese 12 Monate erfüllt, ändert die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nichts am Anspruch.

3 Antworten

ex 58er/jetzt atz-leram 20.07.2008 | 09:30
nein. die spielregeln vom arbeitsamt haben mit dem rentenrechtlichen vertrauensschutz nichts zu tun, das ist ja das dilemma für viele betroffene. blättern sie das forum durch nach ähnlichen beiträgen. ich hatte das glück meinen auflösungsvertrag in eine 2jährige atz umwandeln zu können und habe mit der arbeitsagentur nichts mehr zu tun.
Indexam 20.07.2008 | 13:13
Danke, denke meine Fragestellung nicht klar genug formuliert zu haben. Es geht mir primär dabei nicht um den rentenrechtlichen Vertrauensschutz - den besitze ich ( geb.07/50 u. ALG am 01.01.2004 ) für den Bezug der Rente ab 60 Jahren. Sondern um die 58 Regelung die vor der Gesetzesänderung es möglich gemacht, dem AA ab 58,5 Jahren nur noch eingeschr. zur Verfügung zu stehen. Da ich aber vor der besagten Gesetzesänderung schon im Bezug des AlG 4 - ziehlt meine Frage in diese Richtung. Und wenn wir schon dabei sind, die Neuregelung fordert ab dem 58 Lebensjahr ein 12 monatige. Was ich aus dem Gesetzestext nicht genau auslesen kann - gelten diese 12 Monate erst nach dem Erreichen der 58 oder schon vor dem Endalter 58 Jahre. Letze Frage wieder hin zur Rente,,, sollte ich d.d. AA in eine Beschäftigung vermittelt werden, kann ich dann immer noch mit 60 in Rente gehen, oder wird der Vertrauensschutz durch die Aufnahme einer Beschäftigung ausgehebelt.
ex 58eram 20.07.2008 | 14:30
12mon alo ab lj.58,5 sowie alo bei rentenbeginn sind bedingung für diese rentenart. ausgehebelt wohl nicht, aber nach hinten verschieben kann sich der beginn, es heißt ja "ab 60".
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