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58er Regelung

von arno20.08.2007 | 21:30
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12 Antworten

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Hallo, 10. 2004 wurde ich Rahmen einer 55er-Regelung mit meinem Arbeitgeber arbeitslos. Diese Vereinbahrung wurde 2003 geschlossen. Ich erhielt problemlos Arbeitslosengeld bis November 2006. Damit ich gemäss der Vereinbahrung zum frühstmöglichen Zeitpunkt (11.2009) in Rente mit 18% Abschlag gehen kann, habe ich mich weiterhin beim Arbeitsamt gemeldet. Momentan erhalte ich vom ehemaligen Arbeitgeber monatliche Zahlungen plus die Kosten der Krankenkasse und Pflegeversicherung. Im Oktober diesen Jahres werde ich 58 Jahre alt, deshalb wollte ich die 58er-Regelung in Anspruch nehmen, das Arbeitsamt hat mich daraufhin wegen fehlender Eigenbemühung als Arbeitssuchender abgemeldet. Kann es sein, dass auf Grund dieser Abmeldung ein vorzeitiger Rentenbeginn nicht mehr möglich ist? Reicht es, wenn ich mich mit 58 Jahren erneut arbeitslos melde und die 58er-Regelung verlange? Da ich von meinem alten Arbeitgeber mein Einkommen bis zum 60. Lebensjahr erhalte, möchte ich die letzten zwei Jahre nicht mehr arbeiten. Kann die Rente wegen der bis dahin fehlenden vier Monaten Arbeitslosigkeit abgelehnt werden? Gerne hätte ich eine kompente Antwort. Vielen Dank

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr besteht für Arbeitslose, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, nur dann, wenn sie sich regelmäßig arbeitslos gemeldet haben. Nach dem Leistungsbezug von AloGeld 1, muss man sich lückenlos bis zum 60. Lebensjahr arbeitslos melden. Ein Monat Lücke ist schon schädlich!!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn die Agentur für Arbeit diese zwei Monate nicht als Anrechnungszeiten wegen Alo an die DRV meldet, haben Sie die Voraussetzungen für diese Altersrente nicht erfüllt und Sie müssten eine andere Altersrente auswählen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Lieber "Paule", um die Durchgängigkeit geht es nun mal; was sehr entscheidend ist.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Die "428er"-Regelung fängt er erst 10/2007 an. Was ist wenn er vorher zwei Monate Lücke hat?

Und das reicht dann auch zu diesem Thema.

8 Antworten

lotscheram 20.08.2007 | 21:49
Die Inanspruchnahme der 58iger Regelung hat keinen Bezug auf die Inanspruchnahme der Rente wegen Arbeitslosigkeit. Sie enthält lediglich eine Schutzbestimmung hinsichtlich weiterer Vermittlungsbemühungen und Ihrer Bereitschaft für die Aufnahme einer vermittelten Arbeit. Wenn Sie ab dem 58. Lbj.+6Mon. bis Rentenbeginn mindestens 12 Monate Arbeitslos gemeldet waren, können Sie diese Rentenart auch in Anspruch nehmen. Gesetzestext (5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, 1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, 4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Treffen diese Schutzbestimmungen für Sie nicht zu und sie sind nach Februar 1944 geboren, was ja wohl der Fall ist, können Sie diese Rentenart erst mit 60+10 Monaten in Anspruch nehmen
Ilsiam 21.08.2007 | 08:46
Das trifft jedoch nicht zu, wenn terminliche Vereinbarungen bestehen. Meines Erachtens ist nicht jeden Monat Meldepflicht, sondern nur etwa alle 3 Monate.(bis vor einiger Zeit waren es 6 Monate) Der Arbeitslose bekommt eine Vorladung vom AA, dann hat er zu erscheinen. Und was die 58er Regelung betrifft, da ist einmal im Jahr für den betroffenen Arbeitslosen Meldetermin, obwohl keine Vermittlung mehr erfolgt. Ilsi
arnoam 21.08.2007 | 11:26
ich werde mich diesen Monat wegen der "Abmeldung fehlender Eigenbemühung" erneut beim Arbeitsamt melden und die 58er Regelung verlangen. Für mich ist es wichtig, welche Nachteile die fehlenden zwei Monate in der Arbeitslosigkeit haben. Kann ich trotzdem die Rente ab 60 beantragen oder muss ich wesentlich länger bis zur frühstmöglichen Rente warten?
Pauleam 21.08.2007 | 12:14
hallo arno, keine Panik! Arbeitslos melden und spätestens 3 Monate vor dem 60. Lebensjahr Rente wegen Arbeitslosigkeit beantragen! Gruß Paule
Mam 21.08.2007 | 12:56
Nur keine Panik ist hier vielleicht der falsche Rat... Die 2 Monate Lücke können nämlich den ganzen Rentenanspruch kaputt machen (siehe Expertenbeitrag) !
Pauleam 21.08.2007 | 13:04
@M, ich denke, "lotscher" hat das ausführlich erklärt! Theoretisch reicht es (um die Rente mit 60 zu beziehen), wenn "arno" ab seinem 59.sten Lj. durchgängig arbeitslos gemaldet ist! Gruß Jürgen
Pauleam 21.08.2007 | 13:22
...mit der "Durchgängigkeit" gibt es ja mit der Unterzeichnung des § 428 keine Probleme, da man ja nicht mehr zu Vermittlungsgesprächen eingeladen wird.... Gruß Paule
Ilsiam 21.08.2007 | 19:10
Das denke ich auch..noch dazu, wo bereits mehrmals betont wurde, dass für ihn als Arbeitslosen nicht mehr die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich ist. Das gilt nur für Frauen, die bis Ende 1951 geboren sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ilsi
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