Ausschlaggebend für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ist, ob der Versicherte noch dazu in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis unter sechs Stunden bzw. unter drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Beurteilung der (zeitlichen) Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten sind damit ALLEIN gesundheitliche Gründe (Krankheit oder Behinderung) maßgebend. Andere leistungsmindernde Ursachen (z. B. hohes Lebensalter) sind dagegen NICHT zu beachten.