Wir hatten hier im Forum unlängst eine solche Anfrage.
Geben Sie eine Erklärung nach § 428 SGB III ab, so müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung stellen und können trotzdem ALG I beziehen.
Dies bedeutet aber auch, dass Sie die Agentur für Arbeit dazu aufforden kann, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente ohne Abschläge zu beantragen. Dies hat je nach Geburtsjahrgang mehr oder weniger Auswirkungen.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2005 war es so, dass
dies relativ unbeachtlich blieb, weil grundsätzlich jede vorzeitige Altersrente nur mit Abschlägen beansprucht werden konnte und die Agentur für Arbeit einen Versicherten nur aufforden konnte, diese Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beanspruchen. Dies war indes nur dann der Fall, wenn diese Rente eben ohne Abschlag zu beanspruchen war.
Bis dahin wiederum war ALG I selten bzw. nie ausgeschöpft.
Im Hinblick auf die geltende Rechtslage aber ist es seit 2006 so, dass die Agentur für Arbeit Bezieher von ALG II auch dann dazu auffordern kann, Rente zu beantragen, wenn diese mit Abschlägen zu beanspruchen ist. Dies ergibt sich bereits aus § 2 I Satz 1 SGB II, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen.
Weil es sich hier um ein anonymes Online-Forum handelt, können hierzu keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilt werden. Wie dies also in Ihrem Fall geregelt ist, müssen Sie mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit abklären.
MfG