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58er Reglung

von Harry13.02.2007 | 08:45
1892 Ansichten
8 Antworten

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auf drängen de AA habe ich die 58er Reglung unterschrieben.Nun habe ich auf Raten meines Hausartztes und der beh.Fachärtzte Em-Rente beantr. Wie geht die DRV mit der 58er Reglungum,da ich auf sicht,(2-3 Jahre) sowieso in Rente gehe? Vieleicht hat im Forum mit dieser Konstellation schon Erfahrung.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wir hatten hier im Forum unlängst eine solche Anfrage.

Geben Sie eine Erklärung nach § 428 SGB III ab, so müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung stellen und können trotzdem ALG I beziehen.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie die Agentur für Arbeit dazu aufforden kann, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente ohne Abschläge zu beantragen. Dies hat je nach Geburtsjahrgang mehr oder weniger Auswirkungen.

Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2005 war es so, dass

dies relativ unbeachtlich blieb, weil grundsätzlich jede vorzeitige Altersrente nur mit Abschlägen beansprucht werden konnte und die Agentur für Arbeit einen Versicherten nur aufforden konnte, diese Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beanspruchen. Dies war indes nur dann der Fall, wenn diese Rente eben ohne Abschlag zu beanspruchen war.

Bis dahin wiederum war ALG I selten bzw. nie ausgeschöpft.

Im Hinblick auf die geltende Rechtslage aber ist es seit 2006 so, dass die Agentur für Arbeit Bezieher von ALG II auch dann dazu auffordern kann, Rente zu beantragen, wenn diese mit Abschlägen zu beanspruchen ist. Dies ergibt sich bereits aus § 2 I Satz 1 SGB II, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen.

Weil es sich hier um ein anonymes Online-Forum handelt, können hierzu keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilt werden. Wie dies also in Ihrem Fall geregelt ist, müssen Sie mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit abklären.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nein, das SGB II findet nur Anwendung wenn entspr. Leistungen (ALG II) bezogen werden. Weil dies hier nicht ausgeschlossen werden kann (zumal die maximale Bezugsdauer von ALG I bei 18 Monaten liegt) sollte man darauf hinweisen.

Trifft dies nicht zu - weil etwa bis zum Rentenbeginn ALG I zufliest, so bleibt die 58er Regelung insoweit ohne Nachteile für den Versicherten.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Bitte...:-)

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Die § 428 SGB III Frage war in der Tat bezogen auf die EM Rente...womit user Ossi zuzustimmen ist.

MfG

4 Antworten

Mam 13.02.2007 | 09:16
Verständnisfrage : Findet § 2 I S.1 SGB II wirklich Anwendung auf Beziehr von ALG I (gezahlt durch die Agentur für Arbeit nach dem SGB III) ???
Mam 13.02.2007 | 09:38
Danke.
Ossiam 13.02.2007 | 09:48
Hallo, §428 SGB III(58iger Regelung der AfA)hat keinen Einfluß auf einen Antrag auf EMR. Lediglich wenn eine Antrag auf Rehabilitationsleistung gestellt würde ,kann diese abgelehnt werden weil Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wollen. mfG
Amadéam 13.02.2007 | 13:11
Hallo Experte, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Das angesprochene Gebiet hat so seine Tücken. Zu beachten ist die bis Ablauf dieses Jahres geltende Regelung, an die sich die ALG II bearbeitenden Stellen zu halten haben. Beruflich hatte ich zu dieser Thematik einen Vortrag zu halten. Nachfolgend ein Auszug: (das Forum und die Artikel der Redaktion waren diesbezüglich eine sehr große Hilfe. Bei diesem Vortrag habe ich übrigens auch kräftig Werbung für www.ihre-vorsorge.de gemacht!) "Übergang von Arbeitslosengeld II in die Rente Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (kurz Arbeitslosengeld II, abgekürzt ALG II) ist keine auf Beiträgen beruhende Versicherungsleistung. Sie ist vielmehr steuerfinanziert und wird ausschließlich nach dem Bedürftigkeitsprinzip gewährt. Wer sich also selbst helfen kann (z. B. mit eigenem Vermögen, das die Freigrenzen des § 12 SGB II überschreitet oder dem Einkommen bzw. Vermögen von Angehörigen) hat keinen Anspruch auf ALG II. Hat ein ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen anderweitiger Sozialleistungsträger (z.B. Rente der GRV), muss er diese grundsätzlich geltend machen, damit die Bedürftigkeit abgewendet bzw. zumindest vermindert wird. Ein Wahlrecht besteht nicht! Nach §§ 2 in Verbindung mit 5 SGB II muss ein ALG II-Bezieher also auch grundsätzlich vom frühestmöglichen Zeitpunkt an eine geminderte Altersrente beantragen (Rente mit Abschlägen). Jedoch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wir kommen zur Regelung nach § 428 SGB III – Bezug von Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit unter erleichterten Voraussetzungen, die so genannte 58-er Regelung. Gilt diese Regelung auch für ALG II-Empfänger? Eindeutig ja, denn § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II besagt, dass § 428 SGB III entsprechend gilt. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sind Hilfebedürftige, die die Regelung des § 428 SGB III nicht unterschrieben haben, das 58. Lebensjahr jedoch vollendet haben, ebenfalls nur dann aufzufordern einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen. Die Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II war ursprünglich auf Ansprüche befristet, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind und Personen, die das 58. Lebensjahr vor diesem Zeitpunkt vollendet haben. Sie wurde jedoch mit dem „5.Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze“ bis 31.12.2007 verlängert. Kurzfassung: Erleichterte Bedingungen beim Bezug von Arbeitslosengeld gelten für die Jahrgänge bis 1949. Alle anderen müssen arbeitsbereit sein und meistens auch Rentenabschläge hinnehmen. Sonderregelungen für Arbeitslose, die bereits 58 Jahre alt sind oder werden, gibt es sowohl beim regulären Arbeitslosengeld als auch beim Arbeitslosengeld II. Diese sollten ursprünglich nur bis Ende 2005 gelten. Sie sind jedoch bis Ende 2007 verlängert worden.
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