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58.Regelung

von HEIKE06.09.2007 | 19:32
1511 Ansichten
9 Antworten
Hallo,hätte gerne eine Auskunft über den Zusatz im §237 SGB VI bzw. den §252 SGB VI worin es heißt: Zeiten (Arbeitslosenzeiten),nach Satz 1 werden nach dem 31.Dez. 2007 nur als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1.Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2.Januar 1950 geboren ist. Mein Status ist folgender: Bin Oktober 1950 geb. und seit 2002 im Vorruhestand mit gleichzeitiger Arbeitslos-Meldung. Gillt für meinen Alterskreis die 58. Regelung nicht mehr, oder wie habe ich das zu verstehen?

3 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.09.2007 | 09:24

Guten Tag,

diese Regelung gilt lediglich in Hinblick auf die sogenannte 58er Regelung bei der Agentur für Arbeit. Personenkreise, die hier aufgeführt sind, können diese Regelung bei der Agentur für Arbeit nicht mehr in Anspruch nehmen. Diese Zeiten sind aber nach wie vor als Anrechnungszeiten beim Rentenversicherungsträger anzurechnen.

Moderatoren-Antwortam 10.09.2007 | 11:34

Hallo Heike,

die Regelungen des § 252 Abs. 8 SGB VI treffen auf Sie nicht zu. Die sogenannte 58 er Regelung können Sie mit Geburtsjahrgang Oktober 1950 nicht in Anspruch nehmen.

Die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leitungsbezug werden bei Meldung bei der Agentur für Arbeit durch den § 58 SGB VI nach Prüfung anerkannt.

Hierfür ist lediglich eine Arbeitslosigkeitsmeldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Moderatoren-Antwortam 11.09.2007 | 16:23

Hallo Harald,

eine Möglichkeit größere Beträge steuerbegünstigt anlegen zu können, ist die so genannte Rürup-Rente. Zwar haben Sie dort auch nicht die Möglichkeit die vollen 30.000 Euro anzulegen - aber immerhin können 12.800 Euro anerkannt werden. Sofern Sie verheiratet sind, können hier bis zu 25.600 Euro angelegt werden. Grundsätzlich sind Beiträge bis zu 20.000 Euro für Ledige (40.000 Euro für Verheiratete) anrechnungsfähig. Davon wirken sich in diesem Jahr allerdings nur 64 Prozent aus. Die Leistungen der Rürup-Rente werden steuerlich ebenso behandelt, wie die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung - im so genannten Kohortenprinzip.

6 Antworten

Knut Rassmussenam 07.09.2007 | 08:52
Wenn sie nicht noch mal verlängert werden sollte, gilt die Regelung des § 428 SGB III nicht für sie.
Haraldam 07.09.2007 | 11:14
Ich habe einen grösseren Betrag 30.000,- als Prämie von m AG bekommen, den ich versteuern muß. Gibt es eine steuerminderne Rentenanlage für mich? Bin 58 und ab 1.1.08 gehe ich in ATZ. MfG. Harald
HEIKEam 07.09.2007 | 11:21
Zum Expertenbeitrag: Genau zu diesem Personenkreis zähle ich. Bin seit 2002 im Vorruhestand bei gleichzeitiger Arbeitslos-Meldung und muß somit dem Arbeitsmarkt bis zum Renteneintritt zu verfügung stehen. Wollte eigentlich mit 60 wegen langjähriger Arbeitslosigkeit in Rente gehen. Doch zur Zeit übt das AA enormen Druck auf uns aus, wobei ich befürchte irgendwann aus der Meldekartei gestrichen zu werden. Dann wärs mit der Rente mit 60 vorbei und ich müßte HartzIV beantragen.
Knut Rassmussenam 07.09.2007 | 12:06
Ist doch schön, wenn Sie in eine Stelle vermittelt werden. Was sieht denn ihre "Vorruhestandsvereinbarung" in diesem Fall vor???
Mam 10.09.2007 | 14:46
Falls Heike = weiblich, dann könnten sie bei Vorliegen der Voraussetzungen (15 Jahre, nach dem 40.Lebensjahr mehr als 10 jahre Pflichtbeiträge) auch in die Altersrente für Frauen gehen. Dann wäre unabhängig von den Arbeitslosigkeitszeiten die Rente mit 60 möglich.
HEIKEam 14.09.2007 | 20:13
Arbeitslosmeldung liegt seit 2002 vor. Das Problem ist nun das Verlangen nach Eigenbemühungen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.
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