Hallo Kristina,
zwischen Deutschland und den USA besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Dies führt dazu, dass Ihre deutschen und die amerikanischen Versicherungszeiten für die Prüfung der Erfüllung von Wartezeiten für einen Rentenanspruch zusammengerechnet werden.
Es wird allerdings keine Gesamtrente von einem Rentenversicherungsträger gezahlt, sondern beide Abkommensstaaten prüfen im Rentenfall, ob die jeweiligen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den nationalen Rechtsvorschriften vorliegen. Erfüllen Sie in beiden Staaten die Anspruchsvoraussetzungen, erhalten Sie sowohl eine Rente aus Ihren amerikanischen Versicherungszeiten als auch aus den deutschen Versicherungszeiten.
Sobald Sie einen Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, gilt dieser auch auf Antrag auf eine entsprechende ausländische Rente. Der deutsche Rentenversicherungsträger leitet dann das Verfahren beim ausländischen Versicherungsträger ein. Sollte ein Rentenbeginn aus dem anderen Abkommensstaat bereits früher möglich sein, als der Rentenbeginn in Deutschland, kann auch nur der Antrag auf die ausländische Rentenzahlung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Damit Ihre ausländischen Versicherungszeiten in Ihrem deutschen Rentenversicherungskonto berücksichtigen werden können, stellen Sie einen Antrag auf Kontenklärung (V0100) und geben hier an, dass Sie Zeiten im Ausland zurückgelegt haben und fügen entsprechende Nachweise bei.