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§ 70 3a SGB VI

von Rita19.01.2010 | 14:21
1034 Ansichten
1 Antworten
Mir wurde im Januar 2002 Erwerbsminderungsrente aufgrund eines Antrags aus dem Jahr 2000 rückwirkend ab Juni 2001 bewilligt. § 70 3a wurde nicht angewandt( zusätzliche Entgeltpunkte für mehrfache Berücksichtigungszeiten). § 70Abs 3a trat am 01.01.2002 in Kraft. Da meine Rente aber rückwirkend für 2001 im Jahr 2002 bewilligt wurde, wäre der § nur anzuwenden für Renten die ab 2002 begannen. Stimmt das?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.01.2010 | 14:42

Bei einer erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Da der Rentenbeginn auf den 01.06.2001 festgelegt wurde (also vor dem 01.01.2002) konnte die Regelung des § 70 Abs. 3a SGB VI nicht berücksichtigt werden.

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