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Experten-Antwort

§ 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

von DW09.06.2016 | 21:29
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4 Antworten

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Also bekommt man für ein Studium im Rahmen der der Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkt gutgeschrieben? § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.06.2016 | 08:34

Hallo DW,

durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ab 01.01.2005 wurde geregelt, dass Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuchs ab Rentenbeginn 01.01.2009 nicht mehr bewertet werden. In der Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2008 gab es für den jeweiligen Rentenbeginn noch eine Übergangsregelung.

3 Antworten

DWam 09.06.2016 | 21:31
Den habe ich noch vergessen: § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, 1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist, 2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, 3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,
W*lfgangam 09.06.2016 | 21:50
Zitat von DW anzeigen
Hallo DW, nein. Seit _Rentenbeginn_ 2006 ist für schulische Ausbildungen lediglich die Fachschule noch von Bedeutung, Schule und Hochschule ist da vollkommen außen vor. Wird in der Gesamtleistungsbewertung expliziert auch darauf hingewiesen (früher Anlage 4, jetzt Anlage 'Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten' einer Rentenauskunft), dass dies Zeiten nicht mehr zu bewerten sind. Lediglich vor der Rechtsänderung 2006 können noch Werte dafür in einer laufenden Rente erhalten sein. Gruß w.
fgdfgam 10.06.2016 | 10:00
§ 263 Abs. 3 SGB VI und die dazugehörige Tabelle sind entscheidend. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__263.html
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