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Experten-Antwort

§ 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

von Fabian Lang25.09.2017 | 09:47
967 Ansichten
5 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage bzgl. § 75 SGB VI (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn). Mein Bruder hat eine geistige Behinderung und ist jetzt so lange in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM), dass er in Kürze den Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente bekommt (20 Jahre Wartezeit sind erfüllt). Im § 75 SGB VI steht, dass bei dieser Art der Erwerbsminderungsrente (im Gegensatz zu der "normalen" Erwerbsminderungsrente) Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, ermittelt werden. Im Absatz 3 dieses Paragraphs 75 SGB VI steht dann auch noch: "Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen." Zu diesem Themenkomplex habe ich ein paar Fragen: 1) Welche Auswirkungen haben zusätzliche Entgeltpunkte für die Zeit nach der Erwerbsminderungsrente für die spätere Altersrente zumal die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente ja bereits berücksichtigt ist (somit die die Entgeltpunkte bis zum 62. Lebensjahr ja bereits berücksichtigt sind) und die Altersrente ja mindestens so hoch sein muss wie die Erwerbsminderungsrente. 2) Mein Bruder ist heute 44 Jahre alt. Muss er also noch mindestens bis er 64 Jahre alt (20 Jahre siehe Absatz 3) ist arbeiten, damit ihm die zusätzlichen Entgeltpunkte auch noch gut geschrieben werden? 3) Kann mein Bruder auch bis zur Regelaltersrente (67) in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten (er könnte ja sonst z.B. eine Rente wegen Schwerbehinderung in Anspruch nehmen und früher in Rente gehen) und welchen Vorteil hätte das bzgl. seiner Altersrente/wieviel wäre diese höher, wenn er bis 67 arbeitet? 4) Ab wann kann dieser Antrag (Ermittlung von Entgeltpunkte für Zeiten nach der Erwerbsminderungsrente) gestellt werden und was muss dieser beinhalten? Ich bedanke mich jetzt schon mal im Voraus bei Ihnen für Ihre Rückmeldungen. Viele Grüße Fabian Lang

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 26.09.2017 | 14:55
Experten-Antwortam 27.09.2017 | 09:17

Hallo Fabian Lang,

wie bereits von "unwissende" geschrieben, ist es schwierig schon heute zu sagen, wie sich die Neufeststellung in 20 Jahren auswirkt, da wir mögliche Rechtsänderungen nicht absehen können.

Wegen des Besitzschutzes der persönlichen Entgeltpunkte kann sich durch die Neufeststellung in der Regel jedoch keine geringere Rente ergeben.

Sollte im Einzelfall die Neufeststellung zu einer niedrigeren Rente oder zu einer Schlechterstellung des Versicherten führen, kann der Versicherte durch Rücknahme des Neufeststellungsantrags die Weiterzahlung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen.

Wir empfehlen Ihnen daher, in 20 Jahren die Neufeststellung rechtzeitig zu beantragen und bereits im Antrag anzugeben, dass er zurückgenommen wird, sofern sich die Neufeststellung negativ auf die Rentenhöhe auswirkt.

3 Antworten

chiam 25.09.2017 | 17:51
Der „Eintritt der vollen Erwerbsminderung“ ist nicht der Rentenbeginn, sondern der Zeitpunkt, ab dem jemand nicht (mehr) regulär arbeiten kann – in diesem Fall also vermutlich schon im Jugendalter. Deswegen geht es nicht um die 20 Jahre Wartezeit plus weitere 20 Jahre, sondern die 20 Jahre sind die Wartezeit. Vielleicht hilft das beim Verständnis.
Unwissendeam 26.09.2017 | 08:56
chi schrieb

Der „Eintritt der vollen Erwerbsminderung“ ist nicht der Rentenbeginn, sondern der Zeitpunkt, ab dem jemand nicht (mehr) regulär arbeiten kann – in diesem Fall also vermutlich schon im Jugendalter. Deswegen geht es nicht um die 20 Jahre Wartezeit plus weitere 20 Jahre, sondern die 20 Jahre sind die Wartezeit. Vielleicht hilft das beim Verständnis.

Hallo Chi, sorry, aber Ihre Aussage ist leider ziemlicher Humbuk. Wenn der Bruder von Fabian Lang jetzt die Wartezeit von 20 Jahren nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt hat, hat er Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Legt er danach WEITERE 20 Jahre mit Beitragszeiten zurück, kann er die Neufeststellung seiner Rente beantragen (§ 75 Abs. 3 SGB VI). Es geht also sehr wohl um " 20 Jahre Wartezeit plus weitere 20 Jahre", siehe auch folgender Link, erster Absatz: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Hallo Fabian, das ist richtig. Wenn seine Rente jetzt mit 44 Jahren beginnt, kann er die Neufeststellung frühestens mit 64 Jahren beantragen, da er vorher rein rechnerisch keine weiteren 20 Jahre mit Beitragszeiten zusammen bekommt. Sie haben die Antwort fast schon selbst gegeben. Nicht in jedem Fall führt die Berücksichtigung weiterer 20 Jahre mit Beitragszeiten zu einer Erhöhung der EM-Rente, da die neuen Beitragszeiten und Anrechnungszeiten in Summe einen höheren Wert haben müssen als die bisherige Zurechnungszeit in Summe hat. Hinzu kommt noch, dass die Rente ganz neu berechnet werden muss. Dabei ergibt sich regelmäßig eine veränderte Gesamtleistungsbewertung und zwischenzeitliche Rechtsänderungen können sich ebenfalls auswirken – positiv wie negativ. Kurzum: Man muss das Ganze in 20 Jahren mal durchrechnen lassen. Zum heutigen Zeitpunkt kann man keinerlei verlässliche Aussagen treffen, wie sich die Neufeststellung auswirken wird. Sollte sich die Erwerbsminderungsrente durch die Neufeststellung nach 20 Jahren erhöhen, hat das über den Besitzschutz aber auch positive Auswirkungen auf eine spätere Altersrente. Noch kurz ein Wort zur Zurechnungszeit: Diese geht beim Rentenbeginn im Jahr 2017 bis zum 62. Lebensjahr. Bei der Neufeststellung in 20 Jahren wird die Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr berechnet (nach derzeitiger Rechtslage). Das sind also allein 3 Jahre mehr Zurechnungszeit aufgrund der Neufeststellung! Insoweit kann man schon mal positiv in Richtung Neufeststellung blicken. Aus Sicht der Rentenversicherung kann Ihr Bruder auch bis 67 in der WfB arbeiten. Im Übrigen muss er aber mit der WfB klären, ob er dort so lange arbeiten kann. Was die Wahl der Altersrente angeht, kann man jetzt noch nicht sagen, was für Ihren Bruder günstiger sein wird. Da sollte er sich zeitnah informieren und sich die Rente(n) berechnen lassen, wenn er kurz vor dem frühestmöglichen Altersrentenbeginn steht. Bis dahin fließt noch viel Wasser den Bach hinunter… Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die weiteren 20 Jahre mit Beitragszeiten erreicht werden. Es empfiehlt sich, den Antrag ca. 3 Monate vorher zu stellen. Am besten wenden Sie sich zur Antragstellung zu gegebener Zeit an eine Beratungsstelle der Rentenversicherung oder ein Versicherungsamt. Wichtig: Auf keinen Fall den Antrag erst nach Zurücklegen der weiteren 20 Jahre stellen, sonst wird die Rente erst mit dem Folgemonat der Antragstellung neu festgestellt werden.
Fabian Langam 27.09.2017 | 08:26
Hallo zusammen, erst mal möchte ich mich bei Ihnen allen, vor allem bei "Unwissende" für die Antworten bedanken. Noch eine zusammenfassende Frage an "Unwissende" und die Deutsche Rentenversicherung: Heißt das, dass der nächste Zeitpunkt (nach Erhalt des Bescheides über die Erwerbsminderungsrente), an dem wir etwas tun müssen, die 3 Monate vor Ablauf der weiteren 20 Jahre mit dem Antrag auf Neufeststellung der Erwerbsminderungsrente ist und es auch gut wäre, wenn wir dies tun, uns also keine Nachteile durch diese Neufeststellung entstehen können?Herzlichen Dank nochmals für Ihre Unterstützung. Viele Grüße Fabian Lang
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