Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung dann pflichtversichert, wenn sie in der 2.Hälfte Ihres Erwerbslebens seit erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert waren („9/10 Belegung“).
Es gilt dabei als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelmäßig jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung. Ihre freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung zählen demnach nicht dazu. Nähere und verbindliche Angaben kann Ihnen hierzu Ihre Krankenkasse geben, da diese über Ihr Krankenversicherungsverhältnis entscheidet.