Hallo makiopf,
wenn das auslösende Ereignis für die Gewährung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Versicherungsfall) nicht nach dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten ist, kommt § 93 Abs. 5 SGB VI nicht zur Anwendung.
Das bedeutet, dass die Verletztenrente sich mindernd auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken kann.
Erhöht sich im Laufe der Zeit bei der Unfallrente die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE), verändert dies jedoch nicht den festgesetzten Versicherungsfall in der Unfallversicherung.
Auch die nunmehr erhöhte Unfallrente wirkt sich deshalb auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. mindernd aus.
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird allerdings bei der “Ruhensberechnung” nach § 93 SGB VI nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigt, der der festgestellten MDE für die Verletztenrente entspricht. Das bedeutet, dass bei einer höheren MDE auch ein höherer Freibetrag zusteht. Dies kann sich im Ergebnis günstig auswirken.