Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Darstellungstechnisch werden Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in diesen Fällen nicht mit der Abkürzung FZR sondern AAÜG gekennzeichnet.
Beispiel:
Ein Angehöriger eines Zusatzversorgungssystems hat in der Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 ein nachgewiesenen Verdienst in Höhe von 12.340,00 Mark. Davon laut Sozialversicherungsausweis (SVA) 7.200,00 Mark sozialversicherungspflichtig. FZR 3.140,00 Mark.
Darstellung im Versicherungsverlauf:
SVA 01.01.1988-31.12.1988 7.200,00 M Pflichtbeitragszeit
AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 3.140,00 M Pflichtbeitragszeit
AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 2.000,00 M zusätzl. Arbeitsverdienst