Antwort zur Frage Nr. 1:
Zu welchem Zeitpunkt die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zusatzversorgungsträger) den im März 2001 erteilten Entgeltbescheid von Amts wegen überprüfen wird, können wir nicht einschätzen. Hierzu müssten Sie mit dieser Stelle entweder schriftlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen (Anschrift: Deutsche Rentenversicherung Bund - Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme - Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin, Telefon: 030 865-1).
Antwort zu Fragen Nr. 2 und 3 zusammengefasst:
Ergibt eine spätere Überprüfung des Zusatzversorgungsträgers, dass mit Bescheid von März 2001 zu Unrecht AAÜG-Zeiten festgestellt wurden, kann dieser fehlerhafte Bescheid wegen Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr zurückgenommen werden (Grundlage: § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X). In diesem Fall ist der zuständige Rentenversicherungsträger verpflichtet, die fehlerhaft berechnete Rente (hier: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) von künftigen Rentenerhöhungen auszunehmen, bis die richtig berechnete Rente (ohne die fehlerhaft anerkannten Zeiten) den derzeitigen Zahlbetrag überschreitet (Grundlage: § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X).
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