Hallo Fliege Puck,
wie „zelda“ bereits zutreffend festgestellt hat, galt das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. II RÜG) nur für die (Vergleichs-) Berechnung von Renten nach dem Recht des Beitrittsgebiets mit einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.1996.
In § 18 Art. II RÜG wurde dabei bestimmt, welche rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der SV-Rente und der FZR-Rente zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz dazu wird bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI (aktuell anzuwendendes Recht) nicht mehr nach SV-Zeiten und FZR-Zeiten unterschieden, da es "nur" einen Rentenbetrag aus beiden Versicherungen gibt.
In § 24 Art. II RÜG wurde bestimmt, welche Zeiten als Beitragszeiten zur FZR für die Berechnung der FZR-Rente zählen. Zu den Beitragszeiten zur FZR gehören auch Zeiten eines Direktstudiums, soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.
Zeiten des Direktstudiums werden bei der Rentenberechnung nach dem aktuellen Recht (SGB VI) jedoch - bei Erfüllung der Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten nach dem SGB VI anerkannt.
Die FZR wurde im Übrigen am 30.06.1990 geschlossen. Austrittserklärungen waren nicht erforderlich.