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Experten-Antwort

AAÜG/FZR

von Fliege Puck01.06.2020 | 20:01
270 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, ich habe eine Frage zu FZR und Direktstudium. Laut RÜG-Gesetz §18 Rentenrechtliche Zeiten Punkt 2 "Rentenrechtliche Zeiten" sind 2a) Beitragszeiten zur FZR 2b) Zurechnungszeiten zur FZR Rentenrechtliche Zeiten. Und nach §24 Beitragszeiten zur FZR Unterpunkt (2) Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, in denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längsten bis zum 30.Juni 1990 ... Punkt 3. "Ein Direktstudium absolviert haben" Wie werden diese Zeiten z.B. Beginn Direktstudium 01.09.1988 bis zum 30.06.1990 berücksichtigt? FZR Mitgliedschaft begann 01.09.1985 und Zugehörigkeit zur FZR wurde nicht durch Austritt beendet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fliege Puck,

wie „zelda“ bereits zutreffend festgestellt hat, galt das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. II RÜG) nur für die (Vergleichs-) Berechnung von Renten nach dem Recht des Beitrittsgebiets mit einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.1996.

In § 18 Art. II RÜG wurde dabei bestimmt, welche rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der SV-Rente und der FZR-Rente zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz dazu wird bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI (aktuell anzuwendendes Recht) nicht mehr nach SV-Zeiten und FZR-Zeiten unterschieden, da es "nur" einen Rentenbetrag aus beiden Versicherungen gibt.

In § 24 Art. II RÜG wurde bestimmt, welche Zeiten als Beitragszeiten zur FZR für die Berechnung der FZR-Rente zählen. Zu den Beitragszeiten zur FZR gehören auch Zeiten eines Direktstudiums, soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.

Zeiten des Direktstudiums werden bei der Rentenberechnung nach dem aktuellen Recht (SGB VI) jedoch - bei Erfüllung der Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten nach dem SGB VI anerkannt.

Die FZR wurde im Übrigen am 30.06.1990 geschlossen. Austrittserklärungen waren nicht erforderlich.    

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3 Antworten

zeldaam 01.06.2020 | 21:42
Hallo, das RÜG gilt nur für Rentenansprüche die spätestens am 31.12.1996 beginnen (§ 1 Absatz 1 Nr. 3 RÜG). Besteht bei Ihnen denn ein solcher Rentenanspruch ? Bei einem Direkstudium in der Zeit von 1988 bis 1990 wäre das vom Lebensalter her erher unwahrscheinlich. MfG zelda
Fliege Puckam 02.06.2020 | 13:49
Hallo Zelda, Hallo Expertenteam, vielen Dank für die Antworten. folgenden Sachverhalt: Geburtsjahr 1966 Berufsausbildung + Abitur 09/1982-08/1985 Facharbeiter 09/1985 Eintritt FZR 09/1985 Direktstudium 09/1988 - 07/1992 Die Frage hierzu: Wie wird die FZR Zeit von 09/1988 bis zum FZR-Auslauf 30.06.1990 beim dem Direktstumdium berücksichtigt. Bei der Rentenart "langjährig Versicherter - 35 Jahre" wird die Studienzeit an einer Fachhochschule/Universität als Berücksichtigungszeit angerechnet, bei der Rentenart "besonders langjährig Versicherter - 45 Jahre" nicht. MfG Fliege Puck
zeldaam 02.06.2020 | 17:07
Hallo, verabschieden Sie sich bitte von der Idee, das RÜG könnte auf Ihre Rentenansprüche angewandt werden. Bei einem Rentenbginn ab dem 01.01.1997 ist einzig das SGB VI anzuwenden. Auch einen Anwendungsbereich des AAÜG sehe ich bei Ihnen nicht, dies gilt nur für die Zusatz- und Sonderversorging in der ehem. DDR. bei der Rente für langjährig Versicherte werden für die Wartezeit von 35 Jahren (420 KM) alle rentenrechtlichen Zeiten mitgezählt (§ 51 (3) SGB VI). Hier wurde Ihr Direktstudium als Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI mitgezählt. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen diese Anrechnungszeiten aufgrund eines (Fachhoch-)Schulbesuchs nicht mit. Auf die Wartezeit von 45 Jahren (540 KM) werden insbesondere Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet (§ 51 (3a) SGB VI. Vermutlich haben Sie neben dem Direktstudium nicht versicherungspflichtig gearbeitet und daher während dieser Zeit keine Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR gezahlt. Damit kann diese Zeit nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. (Evt. gezahlte Beiträge zur Studentenversicherung (Eintragung im SVA "Student") zählen nicht zu den Beitragszeiten (§ 248 (3) Satz 2 Nr. 1 SGB VI). MfG zelda
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