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Experten-Antwort

Ab wann Anspruch auf Versorgungsausgleich?

von Nelly12.06.2021 | 12:38
141 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wurde Mitte Februar 21 geschieden, der Beschluss wurde am 19.März rechtskräftig. Nun habe ich den neuen Rentenbescheid bekommen, der den Beginn des Versorgungsausgleichs auf den 1.5. datiert und mir auch nur eine Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt gewährt. Müsste ich nicht rückwirkend zum 19. März den Versorgungsausgleich nachbezahlt bekommen? Der Rentenbescheid bezieht sich zwar auf das Scheidungsdatum (in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wurde), begründet aber nicht, warum ich erst am 1.5. die Nachzahlung erhalte. Ist das ein Fehler der DRV oder habe ich da was übersehen?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nelly,

so wie Sie den Sachverhalt schildern, schließen wir uns der Meinung von Werner67 an.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen wir Ihnen dennoch anheim, sich nochmals an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden. Sofern Sie telefonisch oder per E-Mail

nicht durchkommen, können Sie Ihre Fragen bei Ihrem Rentenversicherungsträger auch schriftlich zur Beantwortung einreichen.

Nur Ihr Rentenversicherungsträger kann Ihre Fragen mit einem Blick in Ihr Versicherungskonto beantworten.

Dies ist im Forum nicht möglich.

Viele Grüße

Ihr Experteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Opiam 12.06.2021 | 12:54
Alle Daten ergeben sich aus dem Scheidungsurteil. Warum fragen Sie nicht Ihren Anwalt? Nur weil das Urteil an einem bestimmen Datum rechtskräftig wurde, also die Möglichkeit dieses anzufechten verstrichen ist, ist das nicht mit dem Datum gleichzusetzen wann welche Ansprüche entstehen.
Nellyam 12.06.2021 | 14:43
Im Scheidungsurteil wird kein Datum angegeben. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass der Rechtskraftvermerk wirkt. Das Gleiche hat mir mein Anwalt gesagt! Das Drama ist außerdem, dass man telefonisch und per email der DRV nicht durchkommt. Wenn Sie dazu etwas genaueres wissen, schreiben Sie das bitte. Ihr Beitrag hat mir bislang wenig weiter geholfen.
VAGam 12.06.2021 | 15:58
Zitat von Nelly anzeigenausblenden
Wofür haben Sie eigentlich einen Anwalt, wenn Sie Antworten brauchen für die dieser bezahlt wird? Im Übrigen habe ich nach einer Minute googeln die Antwort schon gefunden. Siehe Seite 38 der folgenden Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Man muss sich nur ein wenig bemühen, dann erhält man auch seine Antwort.
Warumam 12.06.2021 | 16:45
Zitat von VAG anzeigenausblenden
Im Scheidungsurteil wird kein Datum angegeben. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass der Rechtskraftvermerk wirkt. Das Gleiche hat mir mein Anwalt gesagt! Das Drama ist außerdem, dass man telefonisch und per email der DRV nicht durchkommt. Wenn Sie dazu etwas genaueres wissen, schreiben Sie das bitte. Ihr Beitrag hat mir bislang wenig weiter geholfen.
Wofür haben Sie eigentlich einen Anwalt, wenn Sie Antworten brauchen für die dieser bezahlt wird? Im Übrigen habe ich nach einer Minute googeln die Antwort schon gefunden. Siehe Seite 38 der folgenden Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Man muss sich nur ein wenig bemühen, dann erhält man auch seine Antwort.
Hier werden häufiger Fragen gestellt, auf die man die Antwort sehr schnell im Internet findet. Jetzt frage ich mich gerade, weshalb sie gerade die Fragestellerin so anpampen? Wenn sie schlechte Laune haben, müssen Sie doch einfach nicht antworten.
VAGam 12.06.2021 | 16:59
Zitat von Warum anzeigenausblenden
Wofür haben Sie eigentlich einen Anwalt, wenn Sie Antworten brauchen für die dieser bezahlt wird? Im Übrigen habe ich nach einer Minute googeln die Antwort schon gefunden. Siehe Seite 38 der folgenden Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Man muss sich nur ein wenig bemühen, dann erhält man auch seine Antwort.
Hier werden häufiger Fragen gestellt, auf die man die Antwort sehr schnell im Internet findet. Jetzt frage ich mich gerade, weshalb sie gerade die Fragestellerin so anpampen? Wenn sie schlechte Laune haben, müssen Sie doch einfach nicht antworten.
Und ich frage mich, was Ihr Beitrag als Antwort bringt. Denken Sie mal darüber nach. Hier werden Antworten gesucht. Menschen mit angeblichen Verhaltensmaßregeln gibt es hier schon genug, die helfen nur niemanden, sondern wollen nur Aufmerksamkeit.
Werner67am 14.06.2021 | 07:51
Grundsätzlich tritt die Änderung der Rentenhöhe ab dem Monat nach Rechtskraft des Urteils ein. Wenn der andere Ehepartner jedoch auch bereits Rente bezieht, kann sich die Rentenversicherung auf die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG berufen. Dann tritt die Änderung beim begünstigten Ehepartner erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Urteils bei der Rentenversicherung ein. D.h. wenn das Urteil im März rechtskräftig geworden und auch beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist, kann sich die Rentenversicherung darauf berufen, dass die Änderung beim Ex-Partner für den April noch nicht umgesetzt werden konnte und deshalb die Änderung der Rentenhöhe erst ab Mai greift. Die Ansprüche für April können/müssen die Ex-Ehepartner dann untereinander klären. Übrigens gibt es diesbezüglich gerade eine Rechtsänderung. Bei Urteilen ab Juni 2021 wird die Rentenversicherung diese Schuldnerschutzregelung nicht mehr anwenden.
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