Die Widerspruchsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung des Rentenbescheides.
Ein Rentenbescheid, der durch die Post übermittelt wird , gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die „Dreitagesvermutung“ ist nicht zu verlängern, wenn der dritte Tag auf einen Sonnabend oder gesetzlichen Feiertag fällt.