Sofern die jeweils (unterschiedlichen versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind bzw. erfüllt werden gilt:
Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen von 10,8 % bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn 01.06.2021.
Ansonsten könnte ein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.06.2023 ohne Abschläge bestehen.
Ebenso ohne Abschläge wäre die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem 01.06.2024.
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. zur Ermittlung der sich in Ihrem Fall ergebenden Rentenhöhe empfehle ich Ihnen einen Beratungstermin bei der Auskunfts- und Beratungsstele Ihres Rentenversicherungsträgers wahrzunehmen.
Ab dem 01.01.2001 ist bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nur noch das Vorliegen einer Schwerbehinderung maßgeblich. Eine vorliegende Erwerbsminderung allein ohne die Schwerbehinderung ist daher seitdem grundsätzlich nicht mehr ausreichend. Lediglich für die Versicherten, die bis zum 31.12.1950 geboren wurden, besteht jedoch weiterhin die Alternative der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Kriterien zu prüfen ist. Für den Personenkreis der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigen, die vor 1951 geboren sind, handelt es sich somit noch um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, wenn auch diese offzielle Bezeichnung zum 01.01.2001 entfallen ist.
Ich empfehle Ihnen daher, ggf. beim Versorgungsamt/Integrationsamt einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Höherstufung zu stellen, da grundsätzlich für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Schwerbehinderung vorliegen muss. Der vorliegende GdB ist für die Rentenversicherung nicht ausreichend. Auch ist die Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung für die Rentenversicherung nicht ausreichend. Wenn auch das Versorgungsamt über die Schwerbehinderung eigenständig unter Zugrundelegung der für sie geltenden Kriterien entscheidet, ist eine auf Dauer vorliegende Erwerbsminderung doch ein gewisser Anhaltspunkt, sodass ich zu dem Gang zum Versorgungsamt rate.