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Experten-Antwort

ab wann ist ein Antrag nicht vollständig nach R5

von Maike22.08.2017 | 09:53
678 Ansichten
8 Antworten

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Guten Tag liebe Rente, Dir Frage bezieht sich auf diesem Satz: Der Versicherte muss andererseits die Nachteile in Kauf nehmen, die er durch unvollständige Anträge und verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge maßgebend. Unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Nur gibt der Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, Formularnummer: V0060, als unvollständig wenn man erst überweisen wünscht und dann im beitragsverfahren das meist eine Frist von drei Monaten hat und sich innerhalb dieser Frist für das SEPA-Basis-Lastschriftmandat entscheidet? Oder ist es nur unvollständig wenn man auf unvollständigkeit hingewiesen wird? Meine Frage vielleicht So besser verständlich: Meine Frage war zum Thema Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, Formularnummer: V0060. Konkret war die Frage zum Zahlungsweg und ob da eine Änderung des Zahlungsweges bzw. weglassen des SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 zum Unvollständigen Antrag führen kann; OBWOHL man Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen wird. Halt nur das man dann dabei das SEPA-Basis-Lastschriftmandat (Vordruck V0005) als Anlage bekommt oder das man während des Beitragsverfahren in der Frist (drei Monate) den Zahlungsweg ändern will. Kann dann laut R5 jermanden einen unvollständigen Antrag vorgeworfen werden? http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist. So das das Datum der Antragsstellung zählt? Ich hoffe jetzt kann man meine Frage verstehen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maike,

ich verwiese auf unsere Antwort zu Ihrer ursprünglichen Frage vom 20.08.2017 - 05.11 Uhr unter

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/frage-zu-r5.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Cassandraam 22.08.2017 | 09:58
....langsam nervt es.
Maikeam 22.08.2017 | 11:34
Warum Fragen kostet nichts und solange nicht irgendwas kommt, darf man dich immer wieder fragen
Maikeam 22.08.2017 | 11:34
Warum Fragen kostet nichts und solange nicht irgendwas kommt, darf man dich immer wieder fragen
Maikeam 22.08.2017 | 11:35
Warum Fragen kostet nichts und solange nicht irgendwas kommt, darf man dich immer wieder fragen
Herz1952am 22.08.2017 | 12:35
Hallo Maike, eigentlich haben Sie nach § 1 SGB V, nur die Pflicht darauf zu achten, dass Ihre Gesundheit nicht weiter gefährdet wird. Sollte eine Reha Ihrer Gesundheit sogar schaden, darf Sie eigentlich niemand dazu zwingen. Dies verstößt nämlich sogar gegen das Grundgesetz. Aber leider wird dieses oft nicht beachtet und es gibt sogar noch ein Patientenschutzgesetz, das zum Teil in das Bürgerliche Gesetzbuch eingebunden ist. Aber dies scheint für Ärzte ein chinesisches Fremdwort zu sein. Außerdem haben sowohl Ärzte und Gutachter so gut wie keine Rechtskenntnisse. Achten Sie deshalb beim Attest Ihres Arztes darauf, dass es vollständig und Ihrer Meinung nach Richtig ist. Manche Ärzte können das nicht (oder wollen sich keine große Arbeit machen). Deshalb kommt es auch dadurch zu Fehlentscheidungen von Gutachtern. Diese können bei vielen Krankheiten die Tatsachen nicht genau kennen. Dies liegt leider in der Natur der Sache. Außerdem sind diese auch oft voreingenommen. Aber es gibt auch Fälle, bei denen die Reha vorzeitig durch die Reha-Klinik abgebrochen wird, weil sie nicht (zur Zeit wenigsten nicht) sinnvoll ist. Allerdings sind die Rehakliniken "erfolgsorientiert" und Gutachten werden oft geschönt. Warten Sie erst einmal ab, was die Rentenversicherung zum Attest sagt. Die RV ist auch nicht unbedingt daran interessiert unnütz, bzw. vorzeitig noch mehr Geld auszugeben. Alles Gute für Ihre Gesundheit.
Genervteram 22.08.2017 | 13:02
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Antwort völlig am Thema vorbei. Herz1952 versteht die Fragestellung nicht! Was genau wollen Sie erreichen Maike? Haben Sie Fristen schuldhaft versäumt?
Ernieam 22.08.2017 | 15:39
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Das ist ja der Hammer! Ich habe noch gar nicht gewusst, dass Rehakliniken so hinterlistig sind :-O
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