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Experten-Antwort

ab wann Regelaltersrente?

von Ehemann04.06.2019 | 07:21
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frau, Jahrgang 1951, hat in ihrem Versicherungsverlauf stehen: 24 Monate Beitragszeit, 2 Monate Anrechnungszeit und 24 Monate Beitragszeiten aus geringfügiger Beschäftigung. Die ersten 24 Monate Beitragszeit sind entstanden durch die Kindererziehungszeit für unser vor 1992 geborenes Kind, jetzt kommen ja noch weitere 6 Monate hinzu. Meine Frau müsste jetzt noch für 6 Monate freiwillige Beiträge zahlen um einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu haben. Wenn wir das jetzt so machen, ab wann hätte sie Anspruch auf die Rente? Ab dem 01.01.2019 oder erst ab Monat der Antragstellung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Regelaltersrente beginnt gem. § 99 SGB VI bei verspäteter Antragsstellung ab Antragsmonat. Somit würde die Regelaltersrente Ihrer Frau in dem Monat beginnen, ab welchem der Antrag gestellt wurde.

Entgegen der Aussage der anderen Forumsteilnehmer, sind keine Fristen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen einzuhalten. Gem. § 208 SGB VI ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auf einen Schlag möglich, soweit die allgemeine Wartezeit trotz Kindererziehung nicht erfüllt ist.

Wenn Sie den Antrag jetzt im Juni 2019 stellen, ist der Rentenbeginn grundsätzlich Juni.

Den vielen Ausführungen der anderen Teilnehmer ist jedoch voll zuzustimmen, dass sich aufgrund der Mütterrente/ Rechtsänderungen unter Umständen ein wesentlich früherer Rentenbeginn ergeben kann, was ein großer finanzieller Vorteil darstellen würde. Dies kann hier im Forum nicht abschließend geklärt werden.

Ich empfehle dringend eine persönliche Beratung! Sollten Sie noch keinen Antrag gestellt haben, so beantragen Sie formlos die Regelaltersrente (ohne Rentenbeginn Datum) und vereinbaren einen Beratungstermin einschließlich Antragsaufnahme.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

senf-dazuam 04.06.2019 | 08:53
Oder für ein Jahr nachzahlen und ab 07/2014 bzw. 01/2015 rückwirkend die Regelaltersrente beziehen ... kommt drauf an, beraten lassen und dann Antrag stellen
Mondkindam 04.06.2019 | 09:22
Hallo, der Vorschlag von Senf-dazu passt nicht, Ihre Frau war 2014 ja erst 63 Jahre alt. Freiwillige Beiträge können nur für das laufende Jahr gezahlt werden. Also Beiträge für 01 - 06/2019 zahlen und ab 01.07.2019 Rente beantragen.
senf-dazuam 04.06.2019 | 10:19
Na gut, treffen wir uns in der Mitte ... Angenommen, die Dame ist am 1.1.1951 geboren. Regelaltersgrenze ist dann 01.06.2016. Gab es keinerlei Information über den Rentenanspruch bei Zahlung eines freiwilligen Beitrags, kommt ggf. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zum Tragen und die Rente kann zumindest für etwa drei Jahre rückwirkend beantragt werden. Alternativ ggf. ein Zuschlag zur Rente ab 2019. Das sollte mal durchgerechnet werden ... Ich sehe dringenden Beratungsbedarf!
Ehemannam 04.06.2019 | 11:30
Hallo senf-dazu und Mondkind, durch die neue Regelung ab dem 01.01.2019 kommt meine Frau ja erst auf die 54 Monate Beitragszeit und somit fehlen nur noch 6 Monate für die freiwillige Beitragszahlung um in den Genuss der Rente zu kommen. Eine Nachzahlung um die Rente schon früher zu bekommen konnten wir uns nicht leisten, aber 6 Monate sind jetzt wohl drin und würden wir auch wohl machen, nur geht es hier um den Rentenbeginn, also 01.01.19 oder erst ab Antragsmonat. Kann mir dass jemand genau sagen?
senf-dazuam 04.06.2019 | 12:29
12 Monate Nachzahlung (ab etwa 1000 Euro) werden durch die 36 Monate rückwirkende Rentenzahlung leicht getragen. Nochmals: lassen Sie sich dazu beraten!
senf-dazuam 04.06.2019 | 12:37
Zitat von Ehemann anzeigenausblenden
Interpretiere ich jetzt mal so: - die Möglichkeit zur Nachzahlung aufgrund "Mütterrente I" bestand, ging aber nicht (obwohl das doch kostenneutral gewesen sein müsste!!!). - Die Möglichkeit zur Nachzahlung aufgrund "Mütterrente II" geht jetzt. Eine Zahlung freiwilliger Beiträge für 2018 (ging bis 1.4.19) wurde nicht gemacht ... da wäre dann ab 01/2019 die Rente möglich gewesen. Wenn nun für 01-06/2019 freiwillige Beiträge entrichtet werden, dann wird wohl 07/2019 der Rentenbeginn. Gespannt bin ich, welcher Zugangsfaktor dann zum Tragen kommt ...
Max4.0am 04.06.2019 | 17:11
Ich hab kürzlich erst die "Mütterrente" (erstmaliger Anspruch auf eigene Rente wg. der Anrechnung für 2 Kinder - also 4 Jahre) rückwirkend für den 01.01.2015 gestellt - zusammen mit einem Rentenberater. 2014 habe ich erst gar nicht versucht, wegen der Verjährungsfristen. Nach Auskünften hier im Forum werde ich für ein Jahr jeweils den Mindestbeitrag nachzahlen müssen (etwa 1.000,00 Euro), damit die 5 Jahre voll sind. Dann sollte aber der rückläufigen Rentenbewilligung und Rentenzahlung nichts mehr im Wege stehen. Die Mühlen derzeit laufen allerdings langsam ...
Valzuunam 05.06.2019 | 11:04
Einspruch... eventuell; Rückwirkend klappt das nur, wenn unverschuldet nicht bekannt war, dass es die Nachzahlungsmöglichkeit gab. Das ist i.d.R. nur dann so, wenn Kinder bisher gar nicht angerechnet wurden. Hier scheint das Kind aber „gespeichert“ gewesen zu sein, mit der Folge das sie sich damals schon konkret erkundigen könnte, und mit dem Bescheid zur „Mütterrente 1“ sich schon wertvolle Hinweise erhalten hat. Insofern wäre die Frage „01.01.19 oder Antragstellung“ schon die Richtige. Wobei ich ohne Kenntnis der genauen Umstände eher zur Antragstellung tendieren würde.
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