Hallo,
die Regelaltersrente beginnt gem. § 99 SGB VI bei verspäteter Antragsstellung ab Antragsmonat. Somit würde die Regelaltersrente Ihrer Frau in dem Monat beginnen, ab welchem der Antrag gestellt wurde.
Entgegen der Aussage der anderen Forumsteilnehmer, sind keine Fristen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen einzuhalten. Gem. § 208 SGB VI ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auf einen Schlag möglich, soweit die allgemeine Wartezeit trotz Kindererziehung nicht erfüllt ist.
Wenn Sie den Antrag jetzt im Juni 2019 stellen, ist der Rentenbeginn grundsätzlich Juni.
Den vielen Ausführungen der anderen Teilnehmer ist jedoch voll zuzustimmen, dass sich aufgrund der Mütterrente/ Rechtsänderungen unter Umständen ein wesentlich früherer Rentenbeginn ergeben kann, was ein großer finanzieller Vorteil darstellen würde. Dies kann hier im Forum nicht abschließend geklärt werden.
Ich empfehle dringend eine persönliche Beratung! Sollten Sie noch keinen Antrag gestellt haben, so beantragen Sie formlos die Regelaltersrente (ohne Rentenbeginn Datum) und vereinbaren einen Beratungstermin einschließlich Antragsaufnahme.
Freundliche Grüße