Die Auswirkungen bei der betrieblichen Altersversorgung werden nicht viel anders sein.
Zudem ist zu beachten, dass die Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des Versorgungsausgleichs keine Rolle spielen. Also unabhängig davon, ob die Rente bei einer Pfändung bislang nicht angetastet werden konnte, wird der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Entscheidung auf die Rente angewendet.
Aber vielleicht ein kleiner Hinweis:
Der Versorgungsausgleich wird auf die Ehezeit (Zeitraum von Heirat bis Scheidung) bezogen. Grundsätzlich wird dort nicht darauf geachtet, wie lange die Trennungszeit vor dem Scheidungsantrag war. Es gibt aber reichlich Rechtsprechung, ob diese Zeit aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden muss. Vielleicht können Sie mit Ihrer früheren Ehegattin ja eine dahingehende Vereinbarung schließen (wenn das noch möglich ist und das Gericht diese genehmigt).
Vielleicht können Sie ja mit Ihr ja auch vereinbaren, den Versorgungsausgleich erst dann durchführen zu lassen, wenn ihre frühere Gattin die Rente beanspruchen kann. Dann würde sich zumindest in der Rente nichts ändern.
Zudem sollte der Versorgungsausgleich erst dann durchgeführt werden, wenn die bessere Anrechnung der Kinderziehungszeiten in die Anwrtschaftberechnung einbezogen wurde. So haben sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch was davon.
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt unbedingt über diese Themen.