Sobald ein Versicherter länger als 6 Wochen erkrankt ist, muss eine Bildungsmaßnahme abgebrochen werden, da per Gesetz nur bis zum 42. Tag eine Leistungsfortzahlung erfolgen darf. Ab dem 43. Kalendertag prüft die zuständige KV den Krankengeld-Anspruch. Ist dieser nicht gegeben muss/sollte sich der Versicherte an die zuständige Arbeitsagentur bzw. den zuständigen Jobcenter wenden, damit dort sein Anspruch auf Alg I bzw Alg II geprüft werden kann.
Ein Wiedereinstieg in die Umschulung ist auch nach einem Abbruch aus gesundheitlichen Gründen möglich, aber nur wenn der Versicherte aufgrund seiner guten Leistungen das Umschulungsziel voraussichtlich noch erreichen kann. Da im Mai´15 die schriftlichen Prüfungen sind, geht es hier auch um die Einreichungsnoten.
Damit die DRV den Wiedereinstieg prüfen kann, muss der Versicherte rechtzeitig einen Befundbericht einreichen, damit der beratungsärztliche Dienst seine Belastbarkeit für LTA prüfen kann.
Ggfs können auch Nachprüfungstermine vereinbart werden, das hängt aber von der prüfenden Stelle (z.B. IHK, HWK) ab.
Der Vers kann aber auf jeden Fall in einer schriftlichen Stellungnahme begründen, warum trotz seiner Erkrankung die Umschulung fortsetzen möchte. Hierzu ist es hilfreich, auf seinen bisherigen Notendurchschnitt und seine Einreichungsnoten hinzuweisen sowie zu schildern, wie er sich auch während der Krankheit auf die schriftliche Prüfung vorbereitet. Er kann auch angeben, ob es für ihn Nachprüfungstermin gibt. Da die meisten Umschulungen über einen örtlichen Bildungsträger erfolgen, gibt dieser im Vorfeld immer eine Prognose zu den Prüfungsaussichten ab.
Aufgrund seiner schriftlichen Stellungnahme kann er dann von der DRV den gewünschten schriftlichen Bescheid erhalten.