Rein rechtlich gesehen, kann auch eine auf Dauer gewährte Rente unter bestimmten Bedingungen wegfallen - eben sobald die (med.) Voraussetzungen der Erwerbsminderung nicht mehr vorliegen.
Ob im Fall Ihres Freundes ein Rentenentzug zu prüfen ist, ist natürlich recht hypothetisch.
Dabei kann im Einzelfall das Alter der betreffenden Person insofern eine Rolle spielen, als das Versicherten/Rentnern ab dem 58. Lebensjahr Anlernzeiten nicht mehr zuzumuten sind und darüber hinaus auch bei der Agentur für Arbeit bestimmten Regelungen unterliegen können. Bei der Prüfung, ob wie die Erwerbsminderung zu bewerten ist, kann ich jedoch leider hier an dieser Stelle im Forum nicht pauschalisiert beschreiben.
Wenn Ihr Freund einen Widerspruch bzw. anschließend ggf. eine Klage gegen die Entscheidung der Rentenversicherung einlegt, wird die Sach- und Rechtlage vom Sozialgericht (SG) gewürdigt. Wenn dabei jedoch das SG und ggf. weitere Instanzen dem Rentenversicherungsträger zustimmen,
würde der Rentenentzug maßgeblich sein.