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Experten-Antwort

Abfindung

von Aus die Maus31.01.2022 | 23:54
81 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ins Forum, ich beziehe eine unbefristete EM Rente und möchte jetzt mein Arbeitsverhältnis lösen. Was genau muss ich beachten das mir die angebotene Abfindung nicht angerechnet wird. Vielen Dank für weiterführende Information

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aus die Maus,

ich möchte auf die Antwort von `Siehe hier` verweisen und zusätzlich folgende Fundstelle angeben:

§ 96a SGB VI, RdNr. 3.1.9. -> https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText14

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 01.02.2022 | 01:03
Hallo Aus die Maus, beachten müssen Sie, dass es sich um eine 'echte' Abfindung handeln muss, also insbesondere z.B. ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (was ja auf die Zukunft gerichtet ist). Es darf hierbei nicht vermischt werden mit noch anderen ausstehenden Zahlungen, die noch aus dem Arbeitsverhältnis evtl. abzugelten sind. Dies wären z.B. Urlaubsabgeltungen (Urlaubs'entgelt'/-'geld'), Überstunden, Mehraufwandsentschädigungen, sonstige Sonderprämien und ähnliches (Ansprüche also, die in der Vergangenheit 'erworben' wurden). Diese Zahlungen gehören zum Hinzuverdienst (außer eine 'Corona-Sonderprämie', die ist mit maximal 1.500,00 EUR 'frei'). Die Abrechnung zwischen derartigen Zahlungen und einer 'Abfindung' muss nachvollziehbar getrennt erfolgen (sonst wird die Abfindung auch als Hinzuverdienst berechnet). Und sobald Ihnen die Abrechnung vorliegt, müssen Sie diese der zuständigen DRV vorlegen (siehe Mitteilungspflicht im Rentenbescheid). Das sollten Sie auch, auch wenn es sich 'nur' um eine 'echte' Abfindung handelt, um spätere Nachfragen zu vermeiden. Und für das Gespräch mit dem Arbeitgeber sollten Sie beachten, dass Ihnen Urlaubsansprüche bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnis (anteilig) zustehen, auch wenn Sie nun vielleicht schon eine gewisse Zeit EM-Rente beziehen. Da sollte insgesamt also dann noch ein etwas größeres Stück vom Käse übrig bleiben :-) Alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
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