Hallo Hallenserin,
wir gehen davon aus, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet worden ist:
Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung / Abfindung nicht als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kommt es auch an, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung