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Experten-Antwort

Abfindung als Hinzuverdienst auf volle EM-Rente?

von Frank02.08.2021 | 11:44
1325 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zu Anrechnung / Hinzuverdienst von Abfindungen auf eine volle EM-Rente. „echte“ Abfindungen (für Verlust des Arbeitsplatzes) zählen gemäß §96a SGB VI nicht zum Arbeitsentgelt (sollte also auch nicht als Hinzuverdienst gelten). Allerdings wird immer nur in Verbindung mit §9/10 Kündigungschutzgesetz (Abfindung aus Gerichtsurteil und betriebsbefingter Kündigung) gesprochen (s.u.). Mein Aufhebungsvertrag wird aber wegen einer unumgänglich arbeitgeberseitigen Kündigung aus personenbedingten Gründen beendet. Zählt eine Abfindung in diesem Fall dann als Hinzuverdienst oder nicht? da konnte mir bisher keiner, auch nicht von der Deutschen Rentenversicherung, eine Hundertprozentige Auskunft geben. vielen dank. § 96a SGB VI 3.1.9 Abfindungen Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank,

Abfindungen wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach sind nicht als Arbeitsentgelt und damit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen sind allerdings Abfindungen aus Anlass einer Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Abgeltung von Betriebsvereinbarungen, Rechtsansprüchen für Zeiträume vor der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Siehe hieram 02.08.2021 | 11:57
Hallo Frank, rückständiges Arbeitsentgelt wären z.B. Urlaubsabgeltungen, Überstunden, Weihnachts-/Urlaubsgelder, Schichtzulagen etc. die der Arbeitgeber erst nach Aufforderung (durch ein Gericht) bezahlt. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nun betriebsbedingt kündigt, und Ihnen wegen des Verlust des Arbeitsplatzes 'zusätzlich' einige Gehälter bezahlt, dann ist dies eine 'Abfindung' i.S. §96a SGB VI. Diese sollte auch gesondert abgerechnet werden und nicht mit anderen noch ausstehenden Zahlungen vermischt werden (ansonsten wäre der Gesamtbetrag Hinzuverdienst). Hoffe, das hilft Ihnen weiter :-)
Frankam 02.08.2021 | 12:38
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo, Urlaubsageltung ist in dem Aufhebungsvertrag separat ausgewiesen. Die Urlaubsabgeltung zählt ja als Hinzuverdienst. Mir geht es bei der Abfindung um das Problem, dass mir nur aus personenbedingten Gründen gekündigt wird (also nicht betriebsbedingt). wird dann dadurch, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung, doch als Hinzuverdienst angerechnet?
Deutsche Rentenversicherung
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