Hallo Frank,
Abfindungen wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach sind nicht als Arbeitsentgelt und damit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen sind allerdings Abfindungen aus Anlass einer Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Abgeltung von Betriebsvereinbarungen, Rechtsansprüchen für Zeiträume vor der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung