Hallo Anna,
auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis angerechnet.
Abfindungen wegen der Beendigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für die Zeit danach gelten nicht als Arbeitsentgelt und werden somit nicht angerechnet.