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Abfindung bei Witwerrente

von ickebinwiederglücklich09.01.2009 | 20:24
1707 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen & Herren, leider finde ich im Internet keine Antwort auf die Frage ob die Abfindung bei Wiederheirat nach dem tatsächlichem Auszahlbetrag oder nach der festgesetzten Witwerrente berechnet wird. Zum Verständnis : Ich bin 39 , Kind Halbwaise mit 12 Jahren, geheiratet 1996, Frau verstorben 2000, ich bekomme Große Witwerrente. Ich würde mich sehr freuen wenn Sie dazu einen Tipp für mich hätten da ich für meine nun schon langjährige Lebensgefährtin ,und nun auch für meinen Sohn Mutter, gerne ein stabiles zu Hause ohne erklärungsnöte bei unterschiedlichen Namen usw.geben möchte. Liebe ist natürlich auch dabei und der Hauptgrund :-))). Vielen Dank im Vorraus matthias klems Bln

9 Antworten

Schiko.am 09.01.2009 | 23:13
Grundsätzlich gilt für die 24 Monate Abfindung einer Witwenrente wegen Wiederverheiratung die Brutto Durchschnittsrente der letzten 12 Monate x 24 Monate. Bedenken Sie aber, Sie haben die große Witwenrente nur deshalb, weil ein minderjähriges Kind zu Ihnen gehört. Dies kann vermutlich nur durch eine Anfrage bei der Rentenversicherung geklärt werden, das örtliche Versicherungsamt wird dies auch nicht wissen. Viel Spaß dabei. MfG.
-_-am 10.01.2009 | 00:55
Welche Frage soll bitteschön wegen des Kindes geklärt werden? Was soll denn das Kind mit der Abfindung der Witwenrente zu tun haben? Es ist jeweils von dem Zahlbetrag der Rente auszugehen, der sich nach Anwendung sämtlicher Anrechnungsvorschriften und ggf. des SGB 6 § 91 ergibt, jedoch vor Abzug des Eigenanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung. Man kann das auch nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Schiko.am 10.01.2009 | 15:37
Dann ist es gut. Wollte doch nur darauf hinweisen, normalerweise bekommt man doch erst mit 45 Jahren- wird sogar erweitert auf 47 Jahre - die große Witwen/Witwerrente. Nur wegen des noch minderjährigen Kindes bekommt der Fragende doch die große Witwenrente jetzt schon. Ansonsten erfüllte ich doch meine Pflicht mit der Nennung des Durchschnittes der letzten 12 Monate x 24 Monate. Es macht doch nichts wenn man hierzu mehrere Meinungen austauschen kann. Auch bei weniger wichtigen Anliegen antworten oft 10 User unterschiedlich, dies ist doch kein Grund den Anderen für dumm zu erklären. Um nicht falsch verstanden zu werden, Sie haben dies ja auch nicht getan. Mit freundlichen Grüßen.
Haraldam 10.01.2009 | 16:52
Hallo Schiko, sicher haben Sie Ihre "Pflicht" erfüllt. Dies betrift aber doch nur Ihren 1. Absatz. Im nächsten Absatz haben Sie den Fragesteller total verunsichert und zur Klärung an die DRV verwiesen, da das örtliche Versicherungsamt dies nicht wissen kann (!). Was soll denn diese völlig unnötige Information? Manchmal ist etwas weniger mehr als zuviel Unnötiges. Harald
ickebinwiederglücklicham 10.01.2009 | 21:05
Holla Liebe Antwortende, nach den antworten die ich gelesen habe kann ich also davon ausgehen nichts zu bekommen wenn mir von der Witwenrente wegen zu hohen verdienstes auch keine Zahlung geleistet wird. Sollte ich mich irren schreibt bitte noch mal. Mit freundlichen grüßen
Rosannaam 10.01.2009 | 22:16
Nein, das ist nicht richtig! Sie erhalten die Abfindung von der Witwenrente VOR der Einkommensanrechnung, d.h. also die VOLLE Brutto-W-Rente. Seien Sie also wieder glücklich. ;-)) MfG Rosanna.
-_-am 10.01.2009 | 23:44
Ihr Information ist aber unglücklicherweise leider falsch! Es ist jeweils von dem Zahlbetrag der Rente auszugehen, der sich nach Anwendung sämtlicher Anrechnungsvorschriften und ggf. des SGB 6 § 91 ergibt! Siehe meinen Beitrag oben und angegebenen Link! Auch § 97 SGB VI ist eine Anrechnungsvorschrift! Wenn eine sog. Nullrente abgefunden würde, wäre die Abfindung 0,00 EUR. Was meinen Sie, wie viele Witwer sonst mal eben heiraten würden, um die 24 Monate Abfindung zu kassieren.
Haraldam 11.01.2009 | 08:31
Hallo, "Rosanna" liegt (ausnahmsweise) diesmal nicht richtig. Die Ausführungen von -_- sind korrekt. Sie erhalten derzeit eine "Nullrente", also wird auch die Abfindung "null" Euro betragen. Harald
Rosannaam 11.01.2009 | 18:35
Hallo -_-, auch Sie haben wohl Recht, obwohl das zuletzt angesprochene Argument m.E. nicht so ganz zutrifft. Denn Witwen/Witwer heiraten bestimmt nicht mal eben so, "nur" um die Abfindung zu kassieren... ;-)) So ganz verstehe ich die Bestimmung trotzdem nicht. Nur weil jemand ein nach § 97 SGB VI anrechenbares Einkommen hat, welches die W-Rente zum vollständigen Ruhen bringt, bekommt er keine Abfindung. Die Abfindung wird ja für die zukünftigen 24 Monate gezahlt, und nicht für die vergangenen. So könnte es ja sein, dass z.B. 3 Monate nach der Wiederheirat das eigene angerechnete Einkommen wegfällt oder wesentlich niedriger ist und die W-Rente wieder zur Auszahlung käme. Aber mit Logik haben die Gesetze ja leider meistens nichts zu tun. MfG Rosanna.
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