Hallo Andi,
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bei Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus GLEICHZEITIGER Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. bei Bezug von vergleichbarem Einkommen nur insoweit geleistet, als sich der aus dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielte Hinzuverdienst oder das vergleichbare Einkommen im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen bewegt.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Ausübung einer mit dem Rentenbezug ZEITGLEICHEN Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
eine Betriebsrente oder die Abfindung einer solchen Betriebsrente ist für die Erwerbminderungsrente irrelevant!