Hallo Heinz1968,
die Urlaubsabgeltungen für die Jahre 2017 und 2018 zählen auch als Hinzuverdienst, da Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn noch bestand.
Nur wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ruhte (allein die Tatsache, dass Sie ggf. arbeitsunfähig waren, führt nicht zum Ruhen), würde die Urlaubsabgeltung nicht als Hinzuverdienst gewertet.
Die Urlaubsabgeltungen werden in dem Kalenderjahr (nicht mehr Monat, das war bis zum 30.06.2017 so) als Hinzuverdienst berücksichtigt, in dem die Zahlung zugeflossen ist.