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Zur Experten-Antwort springenHallo Heinz1968,
die Urlaubsabgeltungen für die Jahre 2017 und 2018 zählen auch als Hinzuverdienst, da Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn noch bestand.
Nur wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ruhte (allein die Tatsache, dass Sie ggf. arbeitsunfähig waren, führt nicht zum Ruhen), würde die Urlaubsabgeltung nicht als Hinzuverdienst gewertet.
Die Urlaubsabgeltungen werden in dem Kalenderjahr (nicht mehr Monat, das war bis zum 30.06.2017 so) als Hinzuverdienst berücksichtigt, in dem die Zahlung zugeflossen ist.
Sind Sie sich da absolut sicher, Schorsch? Lesen Sie bitte folgendes: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professio… BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 353/10 Der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfällt auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Das folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung bzw. Fortbildung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Grundlage hierfür ist die Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011, wo es den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet hat. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22.11.2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet. Ich musste zum Zeitpunkt der Entscheidung zwischen EuGH und BAG bzgl. "Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen" auf obige gerichtliche Klärung (siehe KHS-Entscheidung vom 22.11.2011) über zwei Jahre nämlich auf das abschließende Urteil zur Fragestellung warten. Bei mir stand die Frage einer Urlaubsabgeltung (nebst Schwerbehinderten-Urlaubsanspruch) aus den Jahren 2005 - 2008 im Raum, als mein Arbeitsverhältnis, aufgrund der Bewilligung einer unbefristeten EMR, 2009 automatisch zur Beendung kam. Die Jahre 2005 und 2006 unterlagen der Verjährung, ein Abgeltungsanspruch bestand jedoch noch in vollem Umfang für die Jahre 2007 und 2008, da ich den Abgeltunsganspruch noch vor Ende März 2009 geltend machen konnte! Die Abgeltung erfolgte nebst Zinsen, weil ich ja auf das Urteil/die rechtliche Klärung zum KHS-Entscheid über zwei Jahre habe warten müssen. Auch hier alles nachlesbar, nachdem Sie "Haufe" auch zitierten. https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebert… MfG SilviaZur Information noch: Ihre Urlaubsabgeltung für das Jahr 2017 verjährt bereits, laut geltendem Recht, zum/nach dem 31.3.2019 , also 15 Monate nach dem eigentlichen Urlaubsanspruchsjahr!Das gilt schon lange nicht mehr: Siehe dort: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/urlau… https://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/urlaubsabgeltun… MfG
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