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Experten-Antwort

Abfindung tlw. in Rente einzahlen

von Brummbär20.03.2023 | 12:39
363 Ansichten
3 Antworten
Hallo, habe vor ab 1.2.2024 in Rente (mit Abschlag) zu gehen. Im Januar würde ich noch arbeiten und bekommen ein Abfindung ausgezahlt. Gilt hier für die Altersvorsorgeaufwendungen der Jahreshöchstbetrag oder ist dieser auf den einen Monat zu reduzieren? Sind die Auswirkungen dann bereits über die Lohnsteuer im Januar vorhanden oder erst nach der EKST-Erklärung?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.03.2023 | 13:46

Hallo Brummbär,

bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an das Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

2 Antworten

Klausam 20.03.2023 | 13:08
Hallo, das ist keine rentenrechtliche Frage für die DRV. Eher etwas für ein Steuerforum. MfG
ThomasRam 20.03.2023 | 18:57
Der Altersvorsorgehöchstbetrag gilt für das ganze Jahr. Abgerechnet wird für das Gesamtjahr mit der Steuererklärung für das entspr. Jahr (2024). Abfindung hat erstmal gar nichts mit Altersvorsorge und -höchstbetrag zu tun ... Lassen Sie sich von einem Steuerexperten beraten! Viele Informationen aus der Praxis finden Sie auch z.B. bei rentenfuchs.info Der Arbeitgeber darf Ihnen maximal 50% der Rentenminderungs-Ausgleichszahlung steuer- und sozialabgabenfrei direkt in die Rentenkasse überweisen. Dieser Betrag erscheint nicht in der Lohnsteuerbescheinigung und wirkt sich nicht auf den Altersvorsorgehöchstbetrag aus- muß aber im Abfindungsvertrag vereinbart werden. Das würde die zu versteuernde Abfindung und damit die Steuer verringern. Die anderen 50% der Abschlagsausgleichszahlungen kann der Arbeitgeber aus der Abfindung für Sie bei der DRV einzahlen, wird aber versteuert und auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, auch der entspr. Rentenbeitrag. Oder Sie zahlen selbst die anderen 50% aus eigenen Mitteln in die RV. Diese Einzahlungen können Sie in der Einkommensteuererklärung (incl. Rentenbeitrag AG+AN für Januar 2024) bis zum Altersvorsorgehöchstbetrag absetzen. Steuerlich gesehen müssen Sie hierfür insgesamt mindestens denselben Betrag wie der Arbeitgeber in die RV einzahlen. Um steuerlich das Maximum herauszuholen, sollten Sie in 2024 möglichst keine weiteren zu versteuernden Einnahmen haben, und Ihren 50% Anteil sollten Sie deswegen auch nicht komplett in einem Jahr einzahlen, falls Sie dadurch den AV-Höchstbetrag überschreiten.
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