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Experten-Antwort

Abfindung und Teilerwerbsminderungsrente

von Maxx19.07.2021 | 20:12
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Servus, Ich arbeite in einem großem Unternehmen in Süddeutschland. Nach langer Krankheitszeit von über einem Jahr wurde ich von der Rentenversicherung teil-erwebsgemindert berentet. (Teil-Erwerbsminderungsrente 50% ,2020). Nun wurde mit dem AG und der RV vereinbart für 3-6 Stunden/ Tag wieder tätig zu werden. Was ist wenn ich nun ein freiwilligen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung annehmen würde, würde dann die Teil-Erwerbsminderungsrente mit der Abfindung verrechnet oder sogar gestrichen werden? Der Rentenbescheid gilt rückwirkend ins Jahr 2020, der Arbeitsvertrag würde demnach erst später im Laufe diesen Jahres beendet werden. Vielen Dank!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maxx,

den ausführlichen Antworten von „King Kong“ und „Siehe hier“ schließen wir uns an. Eine Abfindung stellt kein Arbeitsentgelt dar, solange hier keine Urlaubsabgeltung mit abgefunden wird. Aus steuerlichen Gründen, könnte es noch ratsam sein, ein sogenanntes Dispositionsjahr bei der Agentur für Arbeit einzulegen. Dies bedeutet schlicht, dass Sie Ihren Anspruch auf ALG I ein Jahr später in Anspruch nehmen. Leider können wir hier nicht beantworten, ob Ihre Teil-EM-Rente einen Einfluss auf ein solches Dispositionsjahr hätte. Hierzu fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit nach. Weiterhin sollten Sie bzgl. der Abfindung mit einem Steuerberater sprechen-> Stichwort Fünftel-Regelung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

King Kongam 19.07.2021 | 21:09
Was ist wenn ich nun ein freiwilligen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung annehmen würde, würde dann die Teil-Erwerbsminderungsrente mit der Abfindung verrechnet oder sogar gestrichen werden? siehe hierzu der §96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__96a.html Eine Abfindung stellt kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen dar. Wenn die Abfindung als Ausgleich/Entschädigung für den Verlust von Verdienstmöglichkeit/Arbeitsplatz dient, wird diese nicht mit der Teil-Erwerbsminderungs verrechnet oder angerechnet. (Dass gibt sowohl bei Kündigung als auch bei Aufhebungsverträgen). Falls kein "wichtiger Grund" siehe AfA FW §159 SGB III vorliegt, kann eine Sperr- und Ruhezeit durch die AfA verhängt werden. Sperrzeiten: kann vermieden werden, wenn auf ärztlichen Anraten (Attest) die Arbeit aufgegeben wird Ruhezeit: kann vermieden werden, wenn die "ordentliche Kündigungsfrist" eingehalten wird
Froscham 20.07.2021 | 08:59
Bezüglich der letzten Expertenempfehlungen zum Dispositionsjahr und der Fünftelregelung bei Abfindung finden sie entsprechende Antworten bei privatier.com
Maxxam 22.07.2021 | 17:14
Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort! Die Bewilligung der Teil-Erwerbsminderungsrente erfolgte erst nach dem der Arbeitgeber die " Bescheinigung des Arbeitgebers zur Möglichkeit einer Teilzeitarbeit" ausgefüllt und damit die Bereitschaft einer Weiterbeschäftigung unter den gesundheitlichen Einschränkungen gegeben und reduzierter Stundenzahl hat. Sollte nun stattdessen die Abfindung angenommen werden und das Arbeitsverhältnis beendet werden, würde ich sozusagen die Vereinbarung mit der Rentenversicherung und Arbeitgeber unterlaufen. Könnte das zu Konsequenzen führen? Vielen Dank!
Maxxam 22.07.2021 | 17:21
Sorry,Kauderwelsch Nochmal: Die Bewilligung der Teil-Erwerbsminderungsrente erfolgte erst nach dem der Arbeitgeber die " Bescheinigung des Arbeitgebers zur Möglichkeit einer Teilzeitarbeit" ausgefüllt und damit die Bereitschaft einer Weiterbeschäftigung unter den gesundheitlichen Einschränkungen gegeben hat.
Siehe hieram 22.07.2021 | 17:46
Hallo Maxx, trotz 'Kauderwelsch' :-)... hat der Arbeitgeber keine Vereinbarung mit der DRV getroffen, die Sie nun, wenn Sie eine Abfindung annehmen, unterlaufen. Hier war (vorher) lediglich zu prüfen, ob unter besonderen Umständen eine volle Rente hätte bezahlt werden müssen, weil Sie evtl. gar keinen Arbeitsplatz mehr gehabt hätten (Stichwort 'Arbeitsmarktrente'). Wenn Sie sich nun also abfinden lassen, haben Sie weiterhin den Anspruch auf die halbe EM-Rente (sofern es wie zuvor beschrieben nicht angerechnet wird). Sie können die Füße eine zeitlang hochlegen und von der Abfindung leben oder sich nach einer anderen Tätigkeit (Teilzeit) umschauen. Was Sie dabei hinzu verdienen dürfen, entnehmen Sie Ihrem Bewilligungsbescheid. Nur dann eine 'Arbeitsmarktente' zu erhalten (die nur unter besonderen Umständen und bei verschlossenem Teilzeitarbeitmarkt gewährt werden kann), wird dann erst mal nix. Aber dafür erhalten Sie ja die Abfindung. Also einfach gucken, was gesundheitlich und finanziell möglich ist. Der Arbeitgeber jedenfalls hat keinen 'Vertrag' mit der DRV. Und selbst wenn Leistungen zur Teilhabe für einen 'leidensgerechten Arbeitsplatz' gewährt wurden, bindet dies nun niemanden 'lebenslang', die Umstände können sich ja ändern. Alles Gute! Alles Gute!
Maxxam 28.07.2021 | 13:48
Vielen Dank, Gut zu wissen! Eine Vollerwerbsminderungsrente wäre nach Annahme der Abfindung also nicht mehr möglich, zumindest perspektivisch? Ich würde die Abfindung ( Aufhebungsvertrag)nur deswegen annehmen,weil meine gesundheitliche Situation die Ausübung des Jobs, auch zu enorm reduzierter Arbeitszeit, kaum noch möglich macht,auch wenn die Reha -Einschätzung eine andere war. Definitiv nicht um reich zu werden! Noch was anderes: In meinem Rentenbescheid steht was von einer Hinzuverdienstgrenze in 2021 von über 50000€ . Kann das sein? Das wäre ein gut bezahltes Vollzeitjahresgehalt. Viele Grüße!
Siehe hieram 28.07.2021 | 14:16
Zitat von Maxx anzeigen
Perspektivisch schon. Entweder aus gesundheitlichen Gründen, oder nachdem Sie sich (trotz Abfindung) ausreichend lange um eine andere Teilzeitbeschäftigung bemüht haben und es partout auf dem Arbeitsmarkt aber für Sie nichts gibt. Wenn Sie in Vollzeit in den letzten 15 Jahren vor EM-Rentenbeginn gut verdient haben, können die ca. 50.000 EUR durchaus realistisch sein :-) Ihr 'persönlicher Hinzuverdienstdeckel' im Rentenbescheid ist maßgebend für den vollständigen Abzug von steuerpflichtigem Einkommen, das Sie (brutto) zusätzlich zur halben EM-Rente erzielen dürfen. (Wird im Bescheid erklärt)
Maxxam 28.07.2021 | 16:48
Ok,dankeschön. Noch ist nichts unterschrieben.
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