Eine echte Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, wird n i c h t als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet.
Ansonsten gilt für Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld, Folgendes:
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde, wird das nach Rentenbeginn gezahlte Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst angerechnet.
Bestand Ihr Beschäftigungsverhältnis hingegen nach Rentenbeginn noch, wird das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt. Ausnahme: Ihr Beschäftigungsverhältnis hat aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Rentenbeginn g e r u h t. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt.
Der Vergleich sieht nicht vor, dass bei rückwirkender Rentenbewilligung Urlaubsgeld zurückgefordert werden kann.
Aber das ist eine arbeitsrechtliche Frage, keine rentenrechtliche.
Das hängt von den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen ab.
Ist z. B. vereinbart, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet, besteht für Zeiten nach Rentenbeginn kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Schauen Sie also mal in die entsprechenden Verträge oder sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber.
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