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Experten-Antwort

Abfindung und Urlaubsgeld bei Rückwirkung Rente

von Ballmann Angelika14.06.2015 | 09:48
2555 Ansichten
8 Antworten
Wie wird das gesetzlich gesehen und wie ist das finanziell, wenn der Rentenbeginn um mehrere Jahre zurückgesetzt werden kann, in dieser Zeit aber noch eine Abfindung und das Urlaubsgeld ausbezahlt wurde?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.06.2015 | 08:20

Eine echte Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, wird n i c h t als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet.

Ansonsten gilt für Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld, Folgendes:

Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde, wird das nach Rentenbeginn gezahlte Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst angerechnet.

Bestand Ihr Beschäftigungsverhältnis hingegen nach Rentenbeginn noch, wird das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt. Ausnahme: Ihr Beschäftigungsverhältnis hat aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Rentenbeginn g e r u h t. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt.

Experten-Antwortam 15.06.2015 | 11:13

Der Vergleich sieht nicht vor, dass bei rückwirkender Rentenbewilligung Urlaubsgeld zurückgefordert werden kann.

Aber das ist eine arbeitsrechtliche Frage, keine rentenrechtliche.

Experten-Antwortam 15.06.2015 | 10:46

Das hängt von den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen ab.

Ist z. B. vereinbart, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet, besteht für Zeiten nach Rentenbeginn kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Schauen Sie also mal in die entsprechenden Verträge oder sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber.

5 Antworten

Ballmann Angelikaam 14.06.2015 | 15:29
Also hier sind die Daten: Rentenantrag 03.2015 --- laut DRV auch möglich 08.2013--Antrag Reha,erfolglos- Krankengeld bis 03.2014 danach Aussteuerung ab 03.2014 ALG I bis heute---- Abfindung und Urlaubsgeld bis 30.7.2014 wegen Kündigung und arbeitsgerichtlicher Vergleich.
-/-am 14.06.2015 | 13:54
Regelungen zum Hinzvuverdienst finden sich für EM-Renten im § 96a SGB VI.
V.am 14.06.2015 | 18:51
das thema tausch hier (ungelogen) fünfmal im Monat auf. Nutzen Sie die Forensuche ! z.B. mit dem Stichwort "Urlaubsabgeltung" hier z.B. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[…
Ballmann Angelikaam 15.06.2015 | 10:35
Wenn nachträglich ein Rententermin festgesetzt wird, kann der Arbeitgeber dann das darüber hinausgehende gezahlte Urlaubsgeld auch wieder zurückfordern? Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.07.2014 Rentenbeginn wird bestimmt auf 01.08.2013
Ballmann Angelikaam 15.06.2015 | 11:03
Erstmal vielen Dank an EXPERTE Konkret: Das Arbeitsverhältnis endet durch Vergleich des Arbeitsgerichts: Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhälnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Arbeitgeberkündigung aus krankheitsbedingten Gründen zum 31.07.2014 sein Ende finden wird. 2. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und der sich daraus ergebende Nettobetrag an die Klägerin ausbezahlt. 3. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung ... in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.
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