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Experten-Antwort

Abfindung von Rentenbeiträgen

von Stefan K.09.12.2015 | 00:09
1981 Ansichten
14 Antworten

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Hallo, ein Bekannter ist Engländer und hat knapp 4 Jahre in Deutschland als Angestellter gearbeitet. Nun geht er zurück nach England. Unter welchen Voraussetzungen kann er sich seine Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abfinden lassen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können sich – auch wenn sie im Ausland wohnen – regelmäßig freiwillig versichern. Für sie entfällt aus diesem Grund die Möglichkeit, sich die Beiträge erstatten zu lassen.

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13 Antworten

Herz1952am 09.12.2015 | 10:09
Nein.
Die Farbe Schwarzam 09.12.2015 | 10:10
Nein? Ich meine schon. Die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Beitragszeiten) darf nicht erfüllt sein. Anschließend muss eine Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung der letzten Beschäftigung verstrichen sein. DANN kann er die Erstattung beantragen.
Konrad Schießlam 09.12.2015 | 10:22
Dies ist doch keine Abfindung, vielmehr die ge- setzlich zulässige Möglichkeit, wenigstens die eigenen Beiträge zu erhalten. Es wurde ja die 5 Jahresfrist nicht erreicht, also fliest auch keine Rente. MfG.
hinten wie von vorneam 09.12.2015 | 10:45
Nunja, liebe Vorredner, die Frage wird ja nicht durch Abstimmung oder Mehrheitsbeschluss gelöst, sondern durch die gesetzlichen Vorgaben. ;-) Ergebnis: Herz hat Recht, Schwarz und Konrad nicht. Dazu auch die Begründung: ein in England wohnhafter Engländer, der zuvor in Deutschland schon wirksam Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt hat, ist als in der EU wohnender EU-Bürger auch weiterhin in Deutschland zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§ 7 SGB VI). Eine Beitragserstattung nach § 210 (Abs. 1 Nr. 1) SGB VI ist demnach aktuell ausgeschlossen. Die in D gezahlten Versicherungsjahre werden nach dem Sozialversicherungsabkommen mit England später (spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze und wenn ein Antrag gestellt wird) mit dortigen Zeiten zusammengerechnet! Erst, wenn dann immernoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt wird (und demnach kein Anspruch auf eine Regelaltersrente in/aus D besteht), käme eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht.
Feliam 09.12.2015 | 10:47
Sobald die Mindestversicherungszeit mit deutschen und ggf. englischen oder anderen Beitragszeiten, die anrechenbar sind, erfüllt ist, ist eine Beitragserstattung nicht möglich. Desweiteren hätte der Engländer auch die Berechtigung, freiwillige Beiträge in die deutsche RV zu zahlen und kann auch deshalb keine Erstattung bekommen.
Konrad Schießlam 09.12.2015 | 11:18
Ganz einfach, es geht doch nicht um das Prozedere, vielmehr um das Wort"Abfindung" statt Erstattung. Selten so gelacht! MfG.
Die Farbe Schwarzam 09.12.2015 | 12:11
Hm ja, hätt ich mal an die Abkommen gedacht. Danke, v.h.w.v.v.
hinten wie von vorneam 09.12.2015 | 13:45
Klingt aber sehr arrogant. War das auch so gemeint? Aus dem Kontext ließ sich m. E. klar erkennen, dass es sich um eine Beitragserstattung dreht. Man muss hier nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen, zumal die Fragesteller eben i. d. R. keine Fachleute sind, die mit den Fachbegriffen vertraut sind. Umso besser und anerkennenswerter, wenn es auch ohne die Nutzung von Fachbegriffen gelingt, die Problematik und Fragestellung verständlich auf den Punkt zu bringen. Ich mag eine andere Art Humor haben, aber was (für Sie als Oberlehrer?) da lustig sein soll, vermag ich nicht zu erkennen...
ß09am 09.12.2015 | 15:56
Wenn er - die britische Staatsangehörigkeit ablegt und - Eine annimmt, dessen Staat nicht in der EU/EWR/Schweiz liegt oder sonst Deutschland mit diesem Staat kein Abkommen hat und - zudem in diesem (vertragslosen) Staat lebt. Ansonsten ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen, wenn er mit Hilfe der britischen Zeiten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in Deutschland erfüllt. Ob er ggf. die britischen Zeiten sich erstatten lassen kann, -> wodurch die Zusammenlegung mit den deutschen Zeiten nicht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit führt, -> wodurch wiederum dann doch eine Beitragserstattung (auch) der deutschen Zeiten in Frage käme, -> sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, bleibt fraglich.
Konrad Schießlam 09.12.2015 | 16:10
Unverständlich was dabei arrogant sein soll. Bin nur dafür, auch wir Leser sollen die richtigen Ausdrücke nennen. Habe wirklich den Eindruck, viel Fachleute hier wollen gar nicht , dass wir Laien manchmal auch Bescheid wissen. Statt Ausdrücke und Wort Erfindungen sollten gerade Fragende Cent genau Bruttobeträge minus Abzüge nennen. Zum Beispiel Anrechnung pflichtiges Einkommen zur Reduzierung einer Witwen/Witwerrente. Nicht nur ( 29,21 x 26,4) 771,15 anrechnungsfrei, vielmehr, in dieser Kategorie gilt immer-West oder Ost-das 26,4fache des jeweiligen Rentenwertes für einen Entgeltpunkt. Wie sagte doch unser ehemaliger Bundespräsident"Köhler" " wir müssen den Bür ger sagen was Sache ist. MfG.
Konrad Schießlam 09.12.2015 | 21:09
Ein Plappermaul kann schlimmer sein, wie ein lahmer Gaul. Vermummt und anonym, ist wie Demenz. MfG.
W*lfgangam 09.12.2015 | 21:46
_als_ >Bin nur dafür, auch wir Leser sollen die richtigen Ausdrücke nennen. Dafür bin ich auch ;-))) Gruß w.
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