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Experten-Antwort

Abfindung zur Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen

von M. Müller 04.06.2025 | 15:41
374 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich habe meinen ehemaligen Arbeitgeber gebeten, meine Abfindung zum Ausgleich von Rentenabschlägen in meine Rentenversicherung einzuzahlen. Die Abfindung beträgt 5500,00 Euro, es wurden nun aber nur 5080,35 auf mein Rentenkonto überwiesen mit der Begründung, nur die Hälfte der Abfindung sei steuerfrei,die andere Hälfte aber steuerpflichtig, ist das so korrekt? Viele Grüße! M.Müller

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.06.2025 | 10:41

Hallo M. Müller,

 

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht möglich, Fragen zum Steuerrecht zu beantworten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Sie mit Ihrer Frage an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein oder eines der einschlägigen Foren zum Steuerrecht verweisen muss.


 

3 Antworten

Einfacham 04.06.2025 | 16:02
Ja, nur 50 Prozent sind für den Arbeitgeber steuerfrei. Sie können ja aber selber noch einzahlen und das dann auch steuerlich absetzen in Ihrer Steuererklärung.
Korrektam 04.06.2025 | 16:17
Ja, das ist richtig. https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber… Steuerlicher Vorteil bei Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber: Erfolgt die Ausgleichszahlung für Rentenabzüge über den Arbeitgeber, liegt der Vorteil darin, dass die Hälfte der durch den Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlung gemäß § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz von vornherein steuerfrei ist und die andere Hälfte vom Arbeitnehmer steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden kann.
Fastam 05.06.2025 | 08:31
Nicht die Hälfte der Abfindung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern maximal die Hälfte der Rentenminderungsausgleichs, bzw. der tatsächlichen Gesamteinzahlungen. Theoretisch kann der Arbeitgeber den Rest aus dem versteuerten Teil für sie auch gleich überweisen, was für sie aber steuerlich nachteilig sein kann, da sie den Zahlungszeitpunkt nicht steuerlich optimal selbst kontrollieren können (kalenderjährlich begrenzter, steuerlich absetzbarer Altersvorsorgeaufwand).Nicht die Hälfte der Abfindung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern maximal die Hälfte der Rentenminderungsausgleichs, bzw. der tatsächlichen Gesamteinzahlungen. Theoretisch kann der Arbeitgeber den Rest aus dem versteuerten Teil für sie auch gleich überweisen, was für sie aber steuerlich nachteilig sein kann, da sie den Zahlungszeitpunkt nicht steuerlich optimal selbst kontrollieren können (kalenderjährlich begrenzter, steuerlich absetzbarer Altersvorsorgeaufwand).
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