Hallo A.Ruehle,
leider ist ohne detaillierte Kenntnis des Urteils zum Versorgungsausgleich aus dem Jahr 2005 eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB i. d. F. bis 31.08.2009 fand zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten wurden.
Gegenstand des damaligen Versorgungsausgleichs waren nur die Anwartschaften oder Versorgungsaussichten, die unter den Katalog des § 1587a Abs. 2 BGB fielen. Dazu gehörten regelmäßig auch Betriebsrenten. Andererseits blieben nicht auf Arbeits- und Vermögenseinsatz beruhten Unfall-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldrenten, Hinterbliebenenrenten, Waisenrenten und öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen außer Betracht. Versorgungen, die auf der Zuwendung Dritter beruhten, waren nur dann vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn der Dritte das Versorgungsanrecht begründete und dann zuwendete. Soweit der Dritte nur den für die Versorgung notwendigen Geldbetrag zuwendete und dieser sich dann selbst die Versorgung erkaufte, fiel diese unter den Versorgungsausgleich.
Es ist also wahrscheinlich, dass die Betriebsrente Ihres Ex-Mannes - soweit diese Anwartschaften auch in der Ehezeit lagen - bereits in den VAG eingeflossen sind. Das kann explizit aber nur dem Urteil entnommen werden. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, zunächst das Urteil zu prüfen und sich im Zweifelsfall von einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten zu lassen.