Ja.
Im BMF-Schreiben vom 24.02.2005 ist geregelt, dass zu den Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG auch Zusatzleitungen und andere Leistungen wie z.B. Rentenabfindungen bei Wiederheirat von Witwen und Witwern oder Zinsen gehören.