Hallo Heinz M.
sofern der Rentenversicherungsträger im Rentenverfahren zu einer anderen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Leistungsvermögens kommt als der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit (AfA), ist diese Divergenz mit der AfA zu klären. Hierzu gibt es eine Verfahrensabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der DRV Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitssuchenden i. S. d. SGB II. Diese sieht das von Ihnen beschriebene Abstimmungsverfahren vor. Es dient insoweit lediglich der Abstimmung der medizinischen Beurteilung des Versicherten zwischen den Leistungsträgern.