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Experten-Antwort

Ablauf der Halbwaisenrente nach Abschluss des Studiums

von Pauline04.02.2024 | 10:34
2400 Ansichten
17 Antworten
Hallo, ich befinde mich momentan im Masterstudium und beziehe Halbwaisenrente. Ich werde wahrscheinlich nächsten Sommer meine Masterthesis schreiben, wobei ich davon ausgehe, dass im September/Oktober die Verteidigung sein wird. Hierbei ist meine Frage, wenn ich meinen Abschlusstermin habe, wobei dann die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben werden, wie es danach mit der Rente und Krankenversicherung weitergeht. Angenommen die Prüfung ist Anfang Oktober und ich bestehe meinen Abschluss. Bin ich dann noch bis Ende des Monats Halbwaisenversichert und somit auch Krankenversichert? Da es ja etwas kompliziert wäre bzgl. der Krankenversicherung etc.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.02.2024 | 15:57

Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch erlischt. 

 

Das Ende der Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachschulen, Fachhoch- und Hochschulen, Privatschulen und anderen Schulen ist abhängig von den Ausbildungsplänen und Studienordnungen. Ist die Ablegung einer Abschlussprüfung danach nicht vorgesehen, endet die Ausbildung mit dem letzten Unterrichtstag. Sieht der Ausbildungsplan oder die Studienordnung eine Prüfung vor, endet die Ausbildung mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 

 

Bezüglich Ihrer Krankenversicherung erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse. 

16 Antworten

Renteam 04.02.2024 | 11:49
Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch erlischt. Dies ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Beispiel: Sie bekommen das Prüfungsergebnis Am 28.10. , dann endet der Waisenrentenanspruch am 31.10. Somit sind Sie bis 31.10 über die Waisenrente krankenversichert. Wie das ab 01.11. ist müssen Sie mit der Krankenkasse klären. Wichtig ist, dass Sie das Zeugnis oder den Zettel zeitnah der DRV zukommen lassen, um Überzahlungen zu vermeiden. Das gilt natürlich nur, wenn Sie das 27. Lebensjahr nicht vorher vollendet haben.
Sebastianam 04.02.2024 | 14:08
Gut, dass Sie sich jetzt schon damit beschäftigen. Wenn Sie nichts tun, erlischt der Anspruch mit dem Tag der Prüfung bzw. dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses. Es gibt aber womöglich Wege, dass die Versicherung noch zumindest bis Semesterende gilt. Sie können sich z.B. für das Semester parallel in ein zweites (zulassungsfreies) Studium einschreiben. Wenn man in diesem Studium einen Abschluss erwerben kann, dann gelten Sie auch nach der Abschlussprüfung in Ihrem ersten Studium bis Semesterende als Studentin - unabhängig davon ob Sie auch wirklich Leistungen in dem zweiten Studium erbringen (es reicht also eine rein formale Immatrikulation im Zweitstudium). Ich gehe davon aus, dass in dem Fall auch die Krankenversicherung über die Halbwaisenrente bis Semesterende weiter besteht. Fragen Sie einfach dazu mal konkret bei der Rentenversicherung nach.
§48 SGB VIam 04.02.2024 | 15:18
Hallo Pauline, die 'genauen' Voraussetzungen, unter denen eine Waisenrente bezahlt wird, finden Sie hier https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Und Ihre sich daraus dann ergebenden Zeiten für die Krankenversicherung und wie Sie dann dort zu versichern sind, klären Sie mit Ihrer zuständigen Krankenkasse. Lassen Sie sich also keinesfalls von den halbseidenen Hinweisen des Users @Sebastian in die Irre leiten, der hier im Forum bereits dafür bekannt ist, die Fragesteller zur Umgehung von Gesetzen aufzufordern.
Sebastianam 04.02.2024 | 16:06
Vorsicht! schrieb

„Ich gehe davon aus“! Eine typische Antwort des unwissenden Forentrolls @Sebastian.

Im eigenen Interesse sollten Sie alle Beiträge dieses Forenclowns ignorieren.

Zügeln Sie sich gefälligst und unterlassen Sie es in Zukunft mich als Forentroll oder Forenclown zu vderunglimpfen. Die Nutzungsbedingungen dieses Forums gelten auch für Sie, also gehen Sie respektvoll mit mir um. Wenn Ihnen inhaltlich an meinem Beitrag was nicht passt, können Sie gerne konstruktiv kritisieren.
§48 SGB VIam 04.02.2024 | 17:02
Sebastian schrieb

Unterlassen Sie diese unverschämten Unterstellungen. Schon mal was von Respekt gehört? Nur irgendeinen Link zu teilen, den jeder selber mit google finden kann, ist keine wirkliche Hilfe...also fangen Sie lieber mal bei sich selber an, wenn Sie irgendwelche Antworten hier kritisieren wollen.

Die rechtlichen Anweisungen der DRV zu den Voraussetzungen einer Waisenrente zu verlinken ist sicherlich sinnvoller, als der von Ihnen aus der Luft gegriffen Rat, sich noch irgendwo zulassungsfrei einzuschreiben.
Sebastianam 04.02.2024 | 18:17
§48 SGB VI schrieb

Die rechtlichen Anweisungen der DRV zu den Voraussetzungen einer Waisenrente zu verlinken ist sicherlich sinnvoller, als der von Ihnen aus der Luft gegriffen Rat, sich noch irgendwo zulassungsfrei einzuschreiben.

Wieso das? Alles was da drin steht, kann man auch selbst mit google finden. Meinen Rat finden Sie so schnell nirgendwo, es sei denn Sie kommen in meine Beratung. Ein Forum wie dieses hier sollte in erster Linie nicht da sein um irgendwelche Paragraphen zu wiederholen (oder sogar nur zu verlinken), sondern um praxistaugliche Tipps zu geben.
§48 SGB VIam 04.02.2024 | 18:36
Sebastian schrieb

Wieso das? Alles was da drin steht, kann man auch selbst mit google finden. Meinen Rat finden Sie so schnell nirgendwo, es sei denn Sie kommen in meine Beratung. Ein Forum wie dieses hier sollte in erster Linie nicht da sein um irgendwelche Paragraphen zu wiederholen (oder sogar nur zu verlinken), sondern um praxistaugliche Tipps zu geben.

Was sollte ICH in Ihrer Beratung?? Ich bin schon lange aus dem Studentenalter raus. Und habe hier im Forum jedoch bereits genügend IHRER Ratschläge gelesen, vor denen man die Fragesteller nur warnen kann, da Sie nicht davor scheuen, auch rechtsbeugende 'Praxistipps' zu geben, mit denen Sie auch hier in diesem ansonsten seriösen Forum öffentlich sogar schon zu 'Sozialbetrug' aufgefordert haben. Wer sich also in Ihre 'Beratung' begibt, muss befürchten, für die durch Ihre Tipps gegebenen Konsequenzen dann selbst haften zu müssen, denn dafür stehen SIE ja dann nicht 'gerade'.
Sebastianam 04.02.2024 | 18:57
§48 SGB VI schrieb

Was sollte ICH in Ihrer Beratung?? Ich bin schon lange aus dem Studentenalter raus.

Und habe hier im Forum jedoch bereits genügend IHRER Ratschläge gelesen, vor denen man die Fragesteller nur warnen kann, da Sie nicht davor scheuen, auch rechtsbeugende 'Praxistipps' zu geben, mit denen Sie auch hier in diesem ansonsten seriösen Forum öffentlich sogar schon zu 'Sozialbetrug' aufgefordert haben.

Wer sich also in Ihre 'Beratung' begibt, muss befürchten, für die durch Ihre Tipps gegebenen Konsequenzen dann selbst haften zu müssen, denn dafür stehen SIE ja dann nicht 'gerade'.

Ich habe niemals irgendjemanden zum Sozialbetrug aufgefordert. Davon distanziere ich mich ausdrücklich. Das was Sie hier über mich schreiben ist Verleumdung. Im vorliegenden Fall kann die Fragestellerin denke ich ganz gut selbst entscheiden, ob mein Tipp für Ihren Fall hilfreich ist. Es ist ja hier auch eher als Vorschlag gemeint, dem sie mal nachgehen kann wenn sie möchte und nicht als Aufforderung.
§48 SGB VIam 04.02.2024 | 21:12
Sebastian schrieb

Ich habe niemals irgendjemanden zum Sozialbetrug aufgefordert. Davon distanziere ich mich ausdrücklich. Das was Sie hier über mich schreiben ist Verleumdung.

Im vorliegenden Fall kann die Fragestellerin denke ich ganz gut selbst entscheiden, ob mein Tipp für Ihren Fall hilfreich ist. Es ist ja hier auch eher als Vorschlag gemeint, dem sie mal nachgehen kann wenn sie möchte und nicht als Aufforderung.

Formulieren Sie Ihre Beiträge einfach so, dass es vor allem für die Fragesteller deutlich wird, dass es lediglich ein 'Tipp' ist und meckern SIE nicht an anderen Usern rum, die die 'rechtlichen' Hinweise zur Fragestellung liefern. Würden SIE sich ganz einfach mal an die Forenregeln hier halten, dann müsste man auch nicht ständig vor Ihren Beiträgen warnen.
Sebastianam 04.02.2024 | 21:41
§48 SGB VI schrieb

Formulieren Sie Ihre Beiträge einfach so, dass es vor allem für die Fragesteller deutlich wird, dass es lediglich ein 'Tipp' ist und meckern SIE nicht an anderen Usern rum, die die 'rechtlichen' Hinweise zur Fragestellung liefern.

Würden SIE sich ganz einfach mal an die Forenregeln hier halten, dann müsste man auch nicht ständig vor Ihren Beiträgen warnen.

Wo bitteschön konkret halte ich mich nicht an die Forenregeln? Bitte unterlassen Sie derartige pauschale Unterstellungen ohne ein einziges konkretes Beispiel aufzuführen. Im Gegensatz zu manchen anderen Usern, die mich hier permanent als "Clown", "Troll" oder ähnliches verunglimpfen, kenne ich die Regeln und halte mich daran. Wie Sie in meinem Beitrag oben lesen können, habe ich explizit geschrieben "Ich gehe davon aus, dass in dem Fall auch die Krankenversicherung über die Halbwaisenrente bis Semesterende weiter besteht. Fragen Sie einfach dazu mal konkret bei der Rentenversicherung nach." Ich finde schon, dass daraus klar wird, dass es sich um einen Tipp handelt. Oder wieso sollte ich sonst vorschlagen diesebzüglich mal konkret bei der Rentenversicherung nachzufragen? Ich meckere auch nicht an Ihrem Beitrag herum. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass mein Beitrag deutlich hilfreicher ist als Ihrer, nachdem Sie angefangen haben meinen Beitrag schlecht zu machen.
Falscham 05.02.2024 | 20:04
Sebastian schrieb

Gut, dass Sie sich jetzt schon damit beschäftigen. Wenn Sie nichts tun, erlischt der Anspruch mit dem Tag der Prüfung bzw. dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses.

Es gibt aber womöglich Wege, dass die Versicherung noch zumindest bis Semesterende gilt. Sie können sich z.B. für das Semester parallel in ein zweites (zulassungsfreies) Studium einschreiben. Wenn man in diesem Studium einen Abschluss erwerben kann, dann gelten Sie auch nach der Abschlussprüfung in Ihrem ersten Studium bis Semesterende als Studentin - unabhängig davon ob Sie auch wirklich Leistungen in dem zweiten Studium erbringen (es reicht also eine rein formale Immatrikulation im Zweitstudium). Ich gehe davon aus, dass in dem Fall auch die Krankenversicherung über die Halbwaisenrente bis Semesterende weiter besteht. Fragen Sie einfach dazu mal konkret bei der Rentenversicherung nach.

1.. Falsch: "Wenn Sie nichts tun, erlischt der Anspruch mit dem Tag der Prüfung bzw. dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses." Richtig: Eine Rente beginnt immer am 1. eines Monats und endet immer mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Einen Rentenbeginn oder -Ende am Tax X mitten im Monat gibt es nicht. 2. Falsch: "Sie können sich z.B. für das Semester parallel in ein zweites (zulassungsfreies) Studium einschreiben." Richtig: Eine Zweitausbildung berechtigt nicht zum Bezug einer Waisenrente. Es sei denn, es handelt sich um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauende höhere Ausbildungsstufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes. Ein Promotionsstudium stellt keine Berufsausbildung dar. Sie dient als Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit." 3. Falsch: "... unabhängig davon ob Sie auch wirklich Leistungen in dem zweiten Studium erbringen (es reicht also eine rein formale Immatrikulation im Zweitstudium)..." Richtig: s.o.:... Eine Zweitausbildung berechtigt nicht zum Bezug einer Waisenrente.... 4. Falsch: "Ich gehe davon aus, dass in dem Fall auch die Krankenversicherung über die Halbwaisenrente bis Semesterende weiter besteht." Richtig: Wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente nicht vorliegen, dann gibt es auch keine Waisenrente bis 'Semesterende' und somit auch keine Krankenversicherung über die Halbwaisenrente Fazit: Alles von @Sebastian war Falsch, außer der Satz "Gut, dass Sie sich jetzt schon damit beschäftigen"
Sebastianam 06.02.2024 | 00:27
Falsch schrieb

1.. Falsch: "Wenn Sie nichts tun, erlischt der Anspruch mit dem Tag der Prüfung bzw. dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses."

Richtig: Eine Rente beginnt immer am 1. eines Monats und endet immer mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Einen Rentenbeginn oder -Ende am Tax X mitten im Monat gibt es nicht.

2. Falsch: "Sie können sich z.B. für das Semester parallel in ein zweites (zulassungsfreies) Studium einschreiben."

Richtig: Eine Zweitausbildung berechtigt nicht zum Bezug einer Waisenrente. Es sei denn, es handelt sich um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauende höhere Ausbildungsstufe ein- und desselben

anerkannten Ausbildungsberufes.

Ein Promotionsstudium stellt keine Berufsausbildung dar. Sie dient als Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit."

3. Falsch: "... unabhängig davon ob Sie auch wirklich Leistungen in dem zweiten Studium erbringen (es reicht also eine rein formale Immatrikulation im Zweitstudium)..."

Richtig: s.o.:... Eine Zweitausbildung berechtigt nicht zum Bezug einer Waisenrente....

4. Falsch: "Ich gehe davon aus, dass in dem Fall auch die Krankenversicherung über die Halbwaisenrente bis Semesterende weiter besteht."

Richtig: Wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente nicht vorliegen, dann gibt es auch keine Waisenrente bis 'Semesterende' und somit auch keine Krankenversicherung über die Halbwaisenrente

Fazit: Alles von @Sebastian war Falsch, außer der Satz "Gut, dass Sie sich jetzt schon damit beschäftigen"

Ich muss Ihnen widersprechen, hören Sie bitte auf hier falsche Dinge zu posten und die Fragestellerin zu verunsichern. Zu den Punkten: 1. Natürlich erlischt der Anspruch an dem Tag. Die Rente wird aber selbstverständlich bis zum Monatsende bezahlt. Den letzten Satz hätte ich vielleicht dazu schreiben sollen, ich dachte das sei doch sowieso klar (Renten werden ja immer pro Monat gerechnet). 2., 3. und 4. Selbstverständlich gibt es auch bei einem Zweitstudium Waisenrente solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Hier liegen Sie mit Ihren Äußerungen komplett daneben. Siehe hierzu auch die Expertenantwort und die Antwort von W*lfgang hier: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/halbwaisenrente-und-z…
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