Bei Bezug eines Existenzgründerzuschuß wird im Regelfall Versicherungspflicht nach § 2 Nr.10 SGB VI eintreten.
Sind Sie danach etwa als Selbständiger nur für einen Auftraggeber tätig, so besteht dann für diese Tätigkeit grundsätzlich (erneut) Versicherungspflicht.
Es gibt dann aber die Möglichkeit, sich für diese selbständige Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Wie dies aber bereits von KSC zutreffend ausgeführt wurde, wäre dies vorrangig beim für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger abzuklären, zumal insoweit "vieles" von der Art der von Ihnen künftig beabsichtigten selbständigen Tätigkeit abhängt.....
MfG