Guten Morgen MariaF,
Voraussetzung für die Erbringung von Reha-Leistungen ist unter anderem eine positive Erfolgsprognose für die Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, gemäß § 10 SGB VI.
Von einer wesentlichen Besserung kann ausgegangen werden, wenn die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise, jedoch nicht nur geringfügig oder kurzzeitig behoben beziehungsweise eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden kann. Von einer wesentlichen Besserung ist nicht auszugehen, wenn nur eine Linderung des Leidens oder eine sonstige Erleichterung in den Lebensumständen erreicht werden kann beziehungsweise volle Erwerbsminderung bestehen bleib
Diese Voraussetzung war gemäß Ihren obigen Angaben nicht erfüllt, weshalb Ihr Antrag auf medizinische Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung abgelehnt wurde.
Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat die Ablehnung des Antrags auf medizinische Rehabilitation nicht.
Für Ihre befristete EM-Rente bedeutet das vorerst nichts.
Sollte IHnen die K<rankenkasse aber eine Reha genehmigen und dort festgestellt werden, dass es Ihnen danach besser geht, könnte die DRV das als Anlass nehmen, Ihre EM-Rente zu überprüfen. Wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich das ist, kann niemand vorhersagen.
Aber hey, Ihre Entscheidung.
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