Hallo,
da ein Nachweis der Stundenzahl für so lange zurückliegende Zeiten in der Regel unmöglich ist, wird die Entscheidung über die Berücksichtigung der schulischen Ausbildungszeiten auf der Grundlage Ihrer wahrheitsgemäßen Erklärung getroffen. Wenn Sie die Zeitangaben gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger so angegeben haben, wie hier, ist aus meiner Sicht eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Ausbildung gegeben; es sei denn, der Sachbearbeiter hat berechtigte Zweifel an diesen Angaben. In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie nochmals auf Ihre Zeitangaben hinweisen und diese ggf. ausführlicher begründen.